Energieausweis einzelne Wohnung & gemischt genutzte Gebäude: GEG Anforderungen einfach erklärt
Eigentümer von Eigentumswohnungen stellen sich häufig die Frage, ob sie einen Energieausweis speziell für ihre Wohnung erhalten können. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist dies nicht möglich – Energieausweise werden ausschließlich für das gesamte Gebäude ausgestellt. Dieses Missverständnis führt insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeflächen zu Unsicherheiten, die wir in diesem Artikel klären.

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden Energieausweise grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Dies gilt für reine Wohngebäude ebenso wie für gemischt genutzte Gebäude. Die einzige Ausnahme bilden gemischt genutzte Gebäude, die nach § 106 GEG getrennt behandelt werden können – dann sind zwei Energieausweise erforderlich. Wir erklären Ihnen, wann ein oder mehrere Energieausweise nötig sind und was Sie als Eigentümer, Vermieter oder Makler beachten müssen.
In diesem Artikel erfahren Sie …
- … ob ein Energieausweis für einzelne Wohnungen möglich ist
- … wann mehrere Energieausweise bei gemischt genutzten Gebäuden nötig sind
- … welche rechtlichen Grundlagen es gibt (§ 79, § 106, § 80 GEG)
- … wann 1 oder 2 Energieausweise in der Praxis nötig sind
- … was Sie bei Vermietung und Verkauf beachten müssen
- … Antworten auf häufige Fragen zu Energieausweisen für Wohnungen
Energieausweis für einzelne Wohnungen: Was sagt das GEG?
Was ist ein Energieausweis und warum ist er wichtig?
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes nach gesetzlichen Vorgaben. Er zeigt die Energieeffizienz anhand objektiver Kennwerte und ermöglicht einen Vergleich mit anderen Gebäuden. Damit ist er ein wichtiges Instrument für Eigentümer, Käufer und Mieter, um langfristige Heizkosten, die Umweltbilanz und den Wert der Immobilie zu bewerten.
Wenn Sie eine Wohnung verkaufen oder vermieten möchten, wird der Energieausweis plötzlich sehr wichtig. Potenzielle Käufer und Mieter wollen wissen, was auf sie zukommt – und die Energiekosten sind heute oft ein entscheidendes Kriterium. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel über den Energieausweis fürs Haus.
Energieausweis bei Eigentums- und Mietwohnungen: Gesetzliche Vorgaben
Egal ob Sie Eigentümer einer einzelnen Wohnung sind oder ein ganzes Mehrfamilienhaus besitzen – das Gebäudeenergiegesetz (GEG) macht klare Vorgaben. Und hier beginnt oft die Verwirrung: Viele Eigentümer denken, sie könnten einen Energieausweis speziell für ihre Wohnung beantragen, besonders wenn sie ihre Wohnung energetisch aufgewertet haben – vielleicht neue Fenster eingebaut oder zusätzliche Dämmung angebracht.
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden Energieausweise ausschließlich für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Diese gesetzliche Regelung beruht auf fachlichen Gründen: Die Energieeffizienz eines Gebäudes lässt sich nicht isoliert für eine einzelne Wohnung bewerten. Wie gut gedämmt ist das Dach? Wie ist die Fassade isoliert? Welches Heizsystem versorgt das ganze Haus? All diese Faktoren beeinflussen auch Ihre Wohnung.
Vorlagepflicht beim Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung
Auch wenn Sie nur eine einzige Wohnung verkaufen oder vermieten möchten, müssen Sie den Energieausweis des gesamten Gebäudes vorlegen. Das ist nach § 80 GEG gesetzlich vorgeschrieben. Der Käufer oder Mieter muss über die energetische Qualität des Gesamtgebäudes informiert sein, da diese auch die Energiekosten für die einzelne Wohnung maßgeblich beeinflusst.
Die Vorlagepflicht gilt übrigens auch für Makler: Sie müssen Interessenten den Energieausweis unverzüglich vorlegen, spätestens aber dann, wenn konkrete Interessensbekundungen vorliegen.
Ist ein Energieausweis für eine einzelne Wohnung überhaupt möglich?
Warum kein Energieausweis nur für eine einzelne Wohnung möglich ist
Nach § 79 Absatz 2 GEG ist ein Energieausweis für eine einzelne Wohnung nicht möglich. Die Begründung liegt in der rechtlichen Definition dessen, was ein „Gebäude" ist (siehe GEG § 79).
Diese gesetzliche Regelung folgt technischen und rechtlichen Erfordernissen: Die energetische Bewertung eines Gebäudes hängt von vielen Faktoren ab, die sich nicht auf einzelne Wohnungen isoliert betrachten lassen. Das Dach, die Außenwände, die gemeinsame Heizungsanlage – all das beeinflusst jede Wohnung gleichermaßen.
Der Energieausweis bezieht sich immer auf das Gesamtgebäude
Ein isolierter Energieausweis für eine einzelne Wohnung würde wichtige Faktoren außer Acht lassen, die die Energieeffizienz maßgeblich beeinflussen: die Dämmung von Dach und Fassade, das Heizungssystem und die Gebäudestruktur insgesamt. Daher bezieht sich der Energieausweis immer auf das gesamte Gebäude, um eine realistische energetische Bewertung zu gewährleisten.
Nur so können Käufer und Mieter wirklich einschätzen, welche Energiekosten auf sie zukommen.
Was bedeutet das für Eigentümer einzelner Wohnungen?
Wenn Sie Eigentümer einer einzelnen Eigentumswohnung sind, haben Sie natürlich keinen direkten Einfluss auf den Energieausweis des gesamten Gebäudes. Aber Sie haben durchaus Möglichkeiten:
- Eigentümerversammlung ansprechen: Wenn das Gebäude energetisch schlecht dasteht, können Sie in der Eigentümerversammlung Sanierungsmaßnahmen vorschlagen. Gemeinsame Investitionen in Dämmung oder moderne Heizsysteme können den Energieausweis deutlich verbessern – und damit auch den Wert aller Wohnungen steigern.
- Modernisierungen dokumentieren: Auch wenn Sie keinen separaten Energieausweis für Ihre Wohnung bekommen, sollten Sie energetische Modernisierungen an Ihrer Wohnung dokumentieren. Neue Fenster, verbesserte Dämmung oder moderne Heizkörper – all das wirkt sich positiv auf Ihren tatsächlichen Energieverbrauch aus, auch wenn es nicht im Energieausweis des Gesamtgebäudes abgebildet wird.
- Verkaufsargument: Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen möchten, können Sie diese Modernisierungen als Verkaufsargument nutzen. Potenzielle Käufer werden das zu schätzen wissen, auch wenn der Energieausweis des Gesamtgebäudes vielleicht nicht optimal ist.
Energieausweis gemischt genutzte Gebäude: Wann werden mehrere Ausweise benötigt?
Definition: Was sind gemischt genutzte Gebäude?
Gemischt genutzte Gebäude sind Immobilien, die sowohl Wohn- als auch Gewerberäume unter einem Dach vereinen. Typische Beispiele sind:
- Mehrfamilienhäuser mit Arztpraxen oder Läden im Erdgeschoss
- Geschäftshäuser mit Wohnungen in den oberen Etagen
- Einfamilienhäuser mit separaten Büro- oder Praxisräumen
Diese Gebäude stellen eine besondere Herausforderung dar, denn Wohn- und Gewerbenutzung haben oft sehr unterschiedliche energetische Anforderungen. Eine Praxis benötigt vielleicht eine stärkere Beheizung oder Klimatisierung als eine Wohnung. Und genau hier greift das GEG mit besonderen Regelungen.
Die 10%-Regel: Flächenanteil als entscheidender Faktor
Das Gebäudeenergiegesetz hat eine klare Regel entwickelt, um zu bestimmen, ob ein gemischt genutztes Gebäude als Einheit betrachtet werden kann oder getrennte Energieausweise benötigt: die sogenannte 10%-Regel.
Wenn die Nebennutzung weniger als 10% der Gesamtfläche ausmacht, wird das Gebäude als einheitliches Gebäude betrachtet. Es genügt dann ein Energieausweis für das gesamte Gebäude. Warum? Weil die Nebennutzung so gering ist, dass sie die energetische Bewertung des Gesamtgebäudes nur minimal beeinflusst.
Überschreitet die Nebennutzung jedoch die 10%-Marke, müssen weitere Kriterien geprüft werden, um zu bestimmen, ob getrennte Energieausweise erforderlich sind.
Räumliche und technische Trennung als Voraussetzung
Wenn die Nebennutzung mehr als 10% der Gesamtfläche ausmacht, kommt es auf die Trennung an:
Räumliche Trennung:
- Separate Eingänge für Wohn- und Gewerbeteil
- Klar getrennte Bereiche ohne Durchgang
- Eigene Erschließung der Bereiche
Technische Trennung:
- Separate Heizungsanlagen
- Unabhängige Versorgungssysteme
- Getrennte Warmwasserbereitung
Erst wenn sowohl die räumliche als auch die technische Trennung gegeben ist und die Nebennutzung über 10% liegt, kann nach § 106 GEG ein zweiter Energieausweis ausgestellt werden.
Wann genügt ein Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude?
In den meisten Fällen genügt ein Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude:
-
Nebennutzung unter 10% der Gesamtfläche: Unabhängig von der Trennung genügt ein Energieausweis. Das Gebäude wird als Einheit betrachtet.
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Nebennutzung über 10%, aber keine ausreichende Trennung: Selbst wenn die Nebennutzung über 10% liegt, aber keine klare räumliche oder technische Trennung gegeben ist, genügt weiterhin ein Energieausweis für das gesamte Gebäude.
Ein klassisches Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit einer kleinen Arztpraxis im Erdgeschoss, die aber über das gleiche Treppenhaus erschlossen wird und von derselben Heizung versorgt wird. Hier liegt zwar möglicherweise die Praxisfläche über 10%, aber die fehlende Trennung führt dazu, dass nur ein Energieausweis ausgestellt wird.
GEG § 79 und § 106: Die rechtliche Grundlage verstehen
§ 79 Absatz 2 GEG: Energieausweis für das gesamte Gebäude
§ 79 Absatz 2 GEG ist der grundlegende Paragraph, der festlegt, für was Energieausweise ausgestellt werden (siehe GEG § 79):
Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
Grundsätzlich wird der Energieausweis immer für das gesamte Gebäude ausgestellt. Nur in Ausnahmefällen, die in § 106 GEG geregelt sind, kann für Gebäudeteile ein separater Energieausweis ausgestellt werden.
§ 106 GEG: Getrennte Behandlung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
§ 106 GEG regelt genau diese Ausnahme (siehe GEG § 106). Dieser Paragraph ist der Schlüssel zum Verständnis, wann mehrere Energieausweise ausgestellt werden können. Er legt fest:
- Flächenanteil: Die jeweils andere Nutzung muss mehr als 10% der Gesamtfläche ausmachen
- Trennung: Die Nutzungen müssen räumlich, technisch und flächenmäßig klar getrennt sein
- Materiell-rechtliche Trennung: Die Gebäudeteile müssen nach § 106 GEG getrennt behandelbar sein
Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden zwei Energieausweise ausgestellt: einer für den Wohnanteil und einer für den Nichtwohnanteil.
§ 80 GEG: Pflicht zur Vorlage des Energieausweises
§ 80 GEG regelt die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises (siehe GEG § 80):
- Beim Verkauf einer Immobilie oder Wohnung
- Bei der Vermietung einer Immobilie oder Wohnung
- Bei Verpachtung oder Leasing
Der Energieausweis muss unverzüglich, spätestens aber bei konkreten Interessensbekundungen vorgelegt werden. Bei Maklern gilt diese Pflicht ebenfalls. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG und riskiert Bußgelder.
Offizielle Quellen: BBSR und GEG-Portale
Wenn Sie sich unsicher sind oder vertiefende Informationen benötigen, können Sie sich an offizielle Quellen wenden:
- BBSR-GEG-Portal: Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung betreibt das offizielle Portal zum GEG mit FAQs und detaillierten Erläuterungen: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/
- GEG-Info.de: Portal mit aktuellen Informationen zum Gebäudeenergiegesetz: https://www.geg-info.de/
- Gesetze im Internet: Der vollständige Gesetzestext (§ 79, § 80, § 106 GEG) ist verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Diese Quellen sind besonders dann hilfreich, wenn Sie einen konkreten Fall zu bewerten haben.
Praxis-Beispiele: Wann 1 oder 2 Energieausweise nötig sind
Die folgenden Praxisbeispiele verdeutlichen, wie die gesetzlichen Regelungen in verschiedenen Situationen anzuwenden sind:
Beispiel 1: Wohnhaus mit Arztpraxis im Erdgeschoss (weniger als 10% Fläche)
Die Situation: Ein schönes Mehrfamilienhaus aus den 1980er Jahren mit acht Wohnungen. Im Erdgeschoss hat ein Arzt seine Praxis eingerichtet. Die Praxisfläche beträgt etwa 8% der Gesamtfläche des Gebäudes. Praxis und Wohnungen teilen sich Treppenhaus und Heizung.
Die Lösung: Ein Energieausweis für das gesamte Gebäude genügt. Die Praxisfläche liegt unter der 10%-Grenze, sodass die Praxis als nebensächliche Nutzung gilt. Zusätzlich ist auch keine ausreichende Trennung gegeben.
Was bedeutet das? Der Eigentümer kann einen Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellen lassen. Beim Verkauf oder der Vermietung von Wohnungen muss dieser Energieausweis vorgelegt werden – auch wenn die Praxis im Erdgeschoss existiert.
Beispiel 2: Geschäftshaus mit Wohnungen im Obergeschoss (>10% Fläche)
Die Situation: Ein dreigeschossiges Gebäude in der Innenstadt. Im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss befinden sich Ladengeschäfte (60% der Fläche). Im zweiten Obergeschoss sind zwei Wohnungen (40% der Fläche). Die Wohnungen haben einen separaten Eingang und eine eigene Heizungsanlage. Die Ladengeschäfte werden von einer anderen Heizung versorgt.
Die Lösung: Zwei Energieausweise sind erforderlich:
- Ein Energieausweis für den Gewerbeanteil (Erdgeschoss und erstes Obergeschoss)
- Ein Energieausweis für den Wohnanteil (zweites Obergeschoss)
Warum? Alle Kriterien sind erfüllt: Der Wohnanteil liegt über 10%, es gibt separate Eingänge und getrennte Heizungsanlagen. Die Nutzungen sind räumlich und technisch klar getrennt.
Was bedeutet das? Vermieter müssen bei der Vermietung der Wohnungen den Energieausweis für den Wohnanteil vorlegen. Vermieter der Ladengeschäfte müssen den Energieausweis für den Gewerbeanteil vorlegen.
Beispiel 3: Mehrfamilienhaus mit Ladenlokalen im Erdgeschoss
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohnungen. Im Erdgeschoss gibt es drei Ladenlokale für einen Bäcker, eine Drogerie und einen Friseur. Die Ladenlokale machen zusammen etwa 22% der Gesamtfläche aus. Alle Bereiche teilen sich eine gemeinsame Heizungsanlage. Es gibt zwar separate Eingänge, aber die Ladenlokale sind über ein gemeinsames Treppenhaus mit den Wohnungen verbunden.
Die Lösung: Liegt keine ausreichende technische Trennung vor (gemeinsame Heizungsanlage, gemeinsame Erschließung), wird nach § 106 GEG ein Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt. Die fehlende technische Trennung verhindert eine getrennte Behandlung der Gebäudeteile.
Alternative Lösung: Falls die Ladenlokale eine eigene Heizungsanlage haben und komplett technisch getrennt sind sowie eine ausreichende räumliche Trennung gegeben ist, können nach § 106 GEG zwei Energieausweise ausgestellt werden.
Was bedeutet das? In solchen Fällen sollten Sie einen Energieberater oder Fachmann zu Rate ziehen, der die konkrete Situation vor Ort beurteilt.
Beispiel 4: Einfamilienhaus mit separatem Büroanbau
Die Situation: Ein Einfamilienhaus mit einem separaten Büroanbau. Der Anbau macht 15% der Gesamtfläche aus. Beide Bereiche haben komplett separate Heizungsanlagen und eigene Eingänge. Der Anbau ist an das Haus angebaut, aber durch eine Wand klar getrennt.
Die Lösung: Zwei Energieausweise sind wahrscheinlich erforderlich:
- Ein Energieausweis für den Wohnanteil
- Ein Energieausweis für den Büroanteil
Warum? Alle Kriterien sind erfüllt: Der Büroanteil liegt über 10%, es gibt separate Eingänge und komplett getrennte Heizungsanlagen. Die räumliche und technische Trennung ist klar gegeben.
Was bedeutet das? Wenn Sie das Haus verkaufen möchten, müssen Sie beide Energieausweise vorlegen – den für den Wohnbereich und den für den Bürobereich.
Energieausweis bei Vermietung und Verkauf: Was Sie beachten müssen
Rechtliche Pflichten nach GEG beim Immobilienverkauf
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, ist der Energieausweis nach § 80 GEG Pflicht. Das gilt auch dann, wenn Sie nur eine einzelne Wohnung verkaufen. In diesem Fall müssen Sie den Energieausweis des Gesamtgebäudes vorlegen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 80 GEG) und gewährleistet, dass potenzielle Käufer über die energetische Qualität des gesamten Gebäudes informiert sind.
Was müssen Sie tun?
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Energieausweis rechtzeitig besorgen: Sorgen Sie dafür, dass ein gültiger Energieausweis vorliegt, bevor Sie die Immobilie zum Verkauf anbieten. Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig.
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Interessenten informieren: Spätestens bei der Besichtigung sollten Sie den Energieausweis zeigen können. Viele Makler binden die wichtigsten Kennwerte bereits in die Anzeige ein.
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Vollständige Information: Stellen Sie sicher, dass Käufer nicht nur den Energieausweis sehen, sondern auch verstehen, was die Kennwerte bedeuten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem vollständigen Leitfaden zum Energieausweis.
Rechtliche Konsequenzen bei fehlender Vorlage: Nach § 80 GEG ist die Nichtvorlage des Energieausweises eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Zudem riskiert der Käufer, vom Kauf zurückzutreten, wenn er erst nach Vertragsunterzeichnung erfährt, dass kein Energieausweis vorgelegt wurde.
Energieausweis bei der Vermietung: Vorlagepflicht und Informationspflicht
Bei der Vermietung gelten ähnliche Regeln wie beim Verkauf. Auch hier müssen Sie den Energieausweis des Gesamtgebäudes vorlegen, selbst wenn Sie nur eine einzelne Wohnung vermieten möchten.
Was müssen Sie tun?
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Spätestens bei Besichtigung vorlegen: Zeigen Sie interessierten Mietern den Energieausweis, idealerweise schon bei der ersten Besichtigung.
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Kernwerte in Anzeige aufnehmen: Nach § 88 GEG sind bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verpflichtend. Diese sollten vollständig und korrekt aufgeführt werden.
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Mieter aufklären: Erklären Sie Mietern, dass der Energieausweis sich auf das Gesamtgebäude bezieht. Manche Mieter sind überrascht, wenn sie erfahren, dass der Energieausweis nicht spezifisch für ihre Wohnung ist.
Warum ist das wichtig für Mieter? Mieter können anhand des Energieausweises abschätzen, welche Heizkosten auf sie zukommen. Ein schlechter Energieausweis kann ein Warnsignal sein – besonders wenn die Nebenkostenabrechnung hoch ausfällt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Energieausweis und Mietspiegel.
Welche Angaben müssen in Immobilienanzeigen gemacht werden?
Das GEG schreibt vor, dass bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen gemacht werden müssen:
Pflichtangaben:
- Energieeffizienzklasse: Die Energieeffizienzklasse (z.B. "A+" bis "H") muss angegeben werden
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch: Je nachdem, ob es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis handelt
- Art des Energieausweises: Muss erkennbar sein, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt
- Wesentliche Energieträger: Welche Heizungsart genutzt wird (Gas, Öl, Fernwärme etc.)
- Baujahr des Gebäudes: Oft bereits aus dem Energieausweis ersichtlich
Wo müssen diese Angaben gemacht werden?
- In gedruckten Anzeigen (Zeitungen, Magazinen)
- In Online-Anzeigen (Immobilienportale, eigene Website)
- Bei Exposés, die Interessenten ausgehändigt werden
Was passiert, wenn Angaben fehlen? Fehlende oder falsche Angaben können ebenfalls mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem können potenzielle Käufer oder Mieter vom Kauf- oder Mietvertrag zurücktreten, wenn sie erst später erfahren, dass falsche Angaben gemacht wurden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Energieausweis zu spät bestellen
Viele Eigentümer denken erst daran, einen Energieausweis zu besorgen, wenn sie bereits einen Interessenten haben. Dann entsteht Zeitdruck und möglicherweise schlechte Planung.
Bestellen Sie den Energieausweis rechtzeitig, idealerweise bereits dann, wenn Sie sich überlegen, die Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten.
Falsche Annahme über einzelne Wohnungen
Manche Eigentümer von Eigentumswohnungen denken, sie könnten einen separaten Energieausweis für ihre Wohnung bekommen, besonders wenn sie modernisiert haben.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt.
Unklare Situation bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist oft unklar, ob ein oder zwei Energieausweise nötig sind.
Lassen Sie die Situation von einem Fachmann beurteilen. Ein Energieberater kann die Flächenanteile berechnen und prüfen, ob die Voraussetzungen für getrennte Energieausweise gegeben sind.
Angaben in Anzeigen vergessen
Manchmal werden wichtige Angaben aus dem Energieausweis in Anzeigen vergessen oder unvollständig gemacht.
Verwenden Sie eine Checkliste mit allen Pflichtangaben, bevor Sie eine Anzeige veröffentlichen.
FAQ: Häufige Fragen zu Energieausweisen für Wohnungen
Kann ich einen Energieausweis für meine Eigentumswohnung beantragen?
Nein, einen Energieausweis speziell für Ihre Eigentumswohnung können Sie nicht beantragen. Der Energieausweis wird nach dem GEG immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre Wohnung energetisch aufgewertet haben.
Was Sie jedoch tun können: Wenn das Gesamtgebäude einen schlechten Energieausweis hat, können Sie in der Eigentümerversammlung gemeinsame Sanierungsmaßnahmen vorschlagen. Das verbessert nicht nur den Energieausweis des Gesamtgebäudes, sondern steigert auch den Wert aller Wohnungen.
Warum bekomme ich keinen separaten Energieausweis für meine Wohnung?
Das Gesetz definiert klar: Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt, nicht für Gebäudeteile. Eine einzelne Wohnung ist rechtlich ein Gebäudeteil, kein Gebäude. Diese gesetzliche Regelung beruht auf fachlichen Erfordernissen: Die energetische Bewertung hängt von vielen Faktoren ab, die sich nicht auf einzelne Wohnungen isolieren lassen.
Dach, Fassade, gemeinsame Heizungsanlage – all das beeinflusst jede Wohnung im Gebäude. Ein isolierter Energieausweis für eine Wohnung würde daher kein realistisches Bild geben.
Wer zahlt den Energieausweis bei gemischt genutzten Gebäuden?
Bei gemischt genutzten Gebäuden stellt sich oft die Frage, wer die Kosten für den Energieausweis – oder bei getrennter Behandlung: die Energieausweise – trägt.
Grundsatz: Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Kosten für den Energieausweis. Bei Eigentumswohnungen in einer WEG (Wohnungseigentumsgemeinschaft) werden die Kosten in der Regel über die Hausgeldumlage verteilt.
Bei getrennten Energieausweisen: Wenn nach § 106 GEG zwei Energieausweise ausgestellt werden, stellt sich die Frage, wer welche Kosten trägt. Grundsätzlich kann hier vereinbart werden:
- Getrennte Kostenübernahme: Jeder Eigentümer trägt die Kosten für "seinen" Energieausweis
- Gemeinsame Kostenverteilung: Die Kosten werden nach Flächenanteil oder nach Vereinbarung verteilt
In der Praxis ist es sinnvoll, diese Frage bereits bei der Bestellung des Energieausweises zu klären.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig – sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweis. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Energieausweis ausgestellt werden.
Wann sollte ich einen neuen Energieausweis beantragen?
- Wenn der alte Energieausweis abgelaufen ist
- Nach umfangreichen Sanierungen (z.B. neue Heizung, Dämmung), die den Energieverbrauch deutlich verbessert haben
- Wenn Sie den Verkauf oder die Vermietung planen und der aktuelle Ausweis bald abläuft
Kostenüberlegung: Ein neuer Energieausweis kann sinnvoll sein, wenn Sie durch Sanierungen den Wert Ihrer Immobilie gesteigert haben – ein besserer Energieausweis kann den Verkaufspreis oder die Miete positiv beeinflussen.
Zusammenfassung: Das Wichtigste auf einen Blick
Die Frage, ob Sie einen Energieausweis für eine einzelne Wohnung bekommen können, lässt sich klar beantworten: Nein, das ist nach dem GEG nicht möglich. Energieausweise werden immer für das gesamte Gebäude ausgestellt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten spezielle Regelungen nach § 106 GEG: Hier kommt es auf den Flächenanteil und die Trennung an. Liegt die Nebennutzung unter 10%, genügt ein Energieausweis. Liegt sie darüber und sind die Nutzungen klar getrennt, werden zwei Energieausweise benötigt.
Das sollten Sie sich merken:
- Energieausweis für einzelne Wohnungen: Nicht möglich (§ 79 Abs. 2 GEG)
- Gemischt genutzte Gebäude mit Nebennutzung < 10%: Ein Energieausweis
- Gemischt genutzte Gebäude mit Nebennutzung >10% und Trennung: Zwei Energieausweise (§ 106 GEG)
- Vorlagepflicht: Beim Verkauf und bei Vermietung muss der Energieausweis vorgelegt werden (§ 80 GEG)
- Gültigkeit: Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig
Bei Unsicherheiten über die anwendbaren Regelungen empfiehlt es sich, einen zertifizierten Energieberater oder einen auf das GEG spezialisierten Fachanwalt zu konsultieren. Eine fachkundige Beratung stellt die korrekte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sicher.