Energieausweis, Immobilienverkauf, Vermietung

Energieausweis-Pflicht in Deutschland: Was Sie wann tun müssen und was es kostet, wenn Sie es nicht tun

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Energieeffizienz-Expertin, Content-Managerin

Sie verkaufen oder vermieten eine Immobilie? Dann ist der Energieausweis keine optionale Unterlage, sondern eine rechtliche Pflicht mit klaren Zeitpunkten: beim Inserat, bei der Besichtigung und beim Verkauf unmittelbar nach dem Kaufvertrag.

Energieausweis-Dokument, Klemmbrett und Hausschlüssel auf weißem Hintergrund – Pflichten bei Verkauf oder Vermietung

Dieser Beitrag bietet eine praktische Orientierung. Sie erhalten eine klare Zeitleiste der Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), vor allem § 80 GEG (Vorlage- und Übergabepflichten), § 87 GEG (Pflichtangaben im Inserat), § 88 GEG (Ausstellungsberechtigung) und § 108 GEG (Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder).

Kurzantwort: Wann ist ein Energieausweis erforderlich?

In der Praxis gilt: Ein gültiger Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn Sie

  • verkaufen (Haus, Wohnung usw.) oder
  • vermieten, verpachten oder verleasen (Gebäude oder selbstständige Nutzungseinheit, z. B. Wohnung).

Die gesetzliche Systematik ist klar:

  • Wenn Sie verkaufen oder vermieten wollen, muss ein Energieausweis vorhanden sein – es sei denn, es liegt bereits ein gültiger Ausweis vor (§ 80 Abs. 3 GEG).
  • Es gibt keine starre Tagesfrist. Die Pflichten hängen an Ereignissen, die in der Praxis schnell auftreten: Inserat, Besichtigung und (beim Verkauf) Übergabe nach Kaufvertrag.

Wenn Sie vor allem die Reihenfolge wissen möchten:

  1. Prüfen Sie, ob ein Ausweis vorhanden und gültig ist.
  2. Übernehmen Sie die Ausweiswerte für das Inserat (wenn Sie in kommerziellen Medien inserieren).
  3. Halten Sie den Ausweis oder eine Kopie zur Besichtigung bereit.
  4. Übergeben Sie ihn beim Verkauf nach dem Kaufvertrag unverzüglich an den Käufer.

Entscheidungs-Guide: Was Sie wann tun müssen

Verstehen Sie die folgenden Schritte als verbindliche Zeitachse. Wenn Sie diese Punkte systematisch abarbeiten, vermeiden Sie Zeitdruck und unnötige Nacharbeiten.

Stufe 1: Vor dem Inserat (Immobilienanzeige)

Wenn Sie vor Verkauf oder Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien veröffentlichen und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vorliegt, muss das Inserat Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthalten.
Quelle: § 87 Abs. 1 GEG. Offizielle Übersicht: BBSR – Angaben in Immobilienanzeigen.

Welche Angaben müssen ins Inserat? (Wohngebäude)

Für Wohngebäude sind u. a. folgende Pflichtangaben vorgesehen (zusammengefasst aus § 87 Abs. 1 GEG):

  • Ausweisart: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
  • Endenergiekennwert: Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch (wie im Ausweis genannt)
  • Wesentliche Energieträger für die Heizung (wie im Ausweis genannt)
  • Baujahr (wie im Ausweis genannt)
  • Energieeffizienzklasse (wie im Ausweis genannt)

Wer ist verantwortlich? (Eigentümer vs. Makler)

Die Pflicht trifft Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Leasinggeber – oder den Immobilienmakler, wenn er die Veröffentlichung verantwortet (siehe § 87 Abs. 1 GEG).

Praxis-Tipp: Legen Sie fest, wer die finale Inseratsprüfung übernimmt, und arbeiten Sie mit genau einem zentralen Ausgangsdokument.

Wichtige Einschränkung: nur wenn der Ausweis bereits vorliegt

Die Pflichtangaben gelten, wenn beim Aufgeben der Anzeige bereits ein Energieausweis vorliegt.

Gerade an dieser Stelle passieren in der Praxis viele Fehler:

  • Effizienzklasse „schätzen“,
  • Werte aus einem alten Dokument übernehmen,
  • Werte aus einer anderen Einheit oder Immobilie übernehmen.

Wenn Sie sich nur eine Regel merken möchten: Übernehmen Sie Werte ausschließlich aus dem aktuellen Dokument, das Sie später auch vorlegen.

Stufe 2: Spätestens zur Besichtigung

Beim Verkauf ist die Regel eindeutig:

  • Verkäufer oder Makler müssen den Energieausweis (oder eine Kopie) spätestens bei der Besichtigung vorlegen.
    Die Pflicht kann auch durch gut sichtbaren Aushang oder Auslegen während der Besichtigung erfüllt werden.
    Quelle: § 80 Abs. 4 S. 1–2 GEG.

Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen.
Quelle: § 80 Abs. 4 S. 3 GEG.

Für Vermietung, Verpachtung und Leasing gelten entsprechende Vorlagepflichten über den gesetzlichen Verweis.
Quelle: § 80 Abs. 5 GEG.

Stufe 3: Vertrag und Übergabe (wer was wann bekommt)

Verkauf: Nach dem Kaufvertrag unverzüglich übergeben

Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags müssen Verkäufer oder Makler dem Käufer den Energieausweis (oder eine Kopie) übergeben.
Quelle: § 80 Abs. 4 S. 6 GEG.

Sonderfall (Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen):

  • Der Käufer muss nach Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen, wenn eine solche Beratung als Einzelleistung unentgeltlich angeboten wird.
    Quelle: § 80 Abs. 4 S. 7 GEG.

Was passiert, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben halten (reale Risiken)

Verstöße gegen Vorlage-/Übergabepflichten (§ 80) und gegen Pflichtangaben im Inserat (§ 87) sind bußgeldbewehrt (§ 108 GEG). Für die einschlägigen Tatbestände sind Geldbußen bis 10.000 € möglich.

Gültigkeit und typische Fehler, die kurzfristig Stress erzeugen

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt.
Quelle: § 79 Abs. 3 GEG.

Er kann außerdem vorzeitig seine Gültigkeit verlieren, wenn ein neuer Ausweis erforderlich wird (ebenfalls § 79 Abs. 3 GEG). Als Praxisregel gilt:

  • Ein abgelaufener Ausweis gilt praktisch als nicht vorhanden (für Inserat, Besichtigung und Übergabe).

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Ein einfacher Weg zur Rechtskonformität (ohne Stress)

Wenn Sie den Prozess einfach und verlässlich gestalten möchten:

  • Halten Sie ein aktuelles Hauptdokument bereit (gegebenenfalls zusätzlich eine Papierkopie für Vor-Ort-Termine).
  • Nutzen Sie dieses Dokument als verbindliche Grundlage für Inserat und Besichtigung.
  • Wenn ein Makler involviert ist, klären Sie eindeutig, wer final prüft und wer den Ausweis zu Besichtigungen mitführt.

Wenn Sie noch keinen gültigen Energieausweis haben, beauftragen Sie ihn frühzeitig, damit Inserat und Besichtigung abgedeckt sind. Online-Services können dafür praktisch sein – entscheidend ist aber, dass der Ausweis durch eine ausstellungsberechtigte Person erstellt wird und Ihre Angaben vollständig und plausibel sind (siehe § 88 GEG). Offizielle Übersicht: BBSR – Regelungen zu Energieausweisen.

Mini-Checklisten zum Kopieren

Mini-Checklisten

Kurz prüfen, dann sicher handeln

Inserat (kommerzielle Medien)
  • Liegt ein Energieausweis vor und ist er gültig? (Faustregel: 10 Jahre)
  • Wenn der Ausweis bereits vorliegt: Enthält das Inserat alle Pflichtangaben (Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse)?

  • Ist geregelt, wer die Veröffentlichung verantwortet und wer final prüft?
Besichtigung
  • Energieausweis oder Kopie spätestens zur Besichtigung griffbereit halten.
  • Für alle Besichtigungen dieselbe Version verwenden (keine veralteten Dokumente).
  • Bei Maklereinsatz klären: Wer bringt den Ausweis mit und wie wird er vorgelegt oder ausgelegt?
Vertragsmappe (Verkauf)
  • Kopie für die Übergabe nach dem Kaufvertrag vorbereiten.
  • Intern dokumentieren: „Energieausweis übergeben“ (Datum und Version).
  • Sonderfall bis zwei Wohnungen: Beratungspflicht beachten, wenn Beratung unentgeltlich angeboten wird.

Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich den Energieausweis schon für das Inserat?

Wenn Sie in kommerziellen Medien inserieren und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, muss das Inserat Pflichtangaben enthalten (§ 87 GEG). Liegt noch kein Ausweis vor, sollten Sie keine Werte schätzen oder aus alten Unterlagen übernehmen, da dies später häufig zu Korrekturen und zusätzlichen Risiken führt.

Welche Angaben müssen im Inserat stehen?

Bei Wohngebäuden sind u. a. Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse anzugeben (siehe § 87 Abs. 1 GEG).

Wann muss ich den Energieausweis vorlegen?

Beim Verkauf spätestens bei der Besichtigung (ohne Besichtigung unverzüglich).
Siehe § 80 Abs. 4 GEG. Für Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt der Verweis über § 80 Abs. 5 GEG.

Gilt die Pflicht auch für Makler?

Ja. Das gilt sowohl bei der Vorlagepflicht zur Besichtigung (Verkauf) als auch bei den Pflichtangaben im Inserat, wenn der Makler die Veröffentlichung verantwortet (§ 87 Abs. 1 GEG).

Ist ein Energieausweis „online“ rechtssicher?

Ja, grundsätzlich. Voraussetzung ist, dass er von einer nach GEG ausstellungsberechtigten Person erstellt wird und Ihre Angaben vollständig und plausibel sind (siehe § 88 GEG). „Online“ beschreibt dabei vor allem den Prozess der Datenerfassung und Übermittlung, nicht das Umgehen gesetzlicher Anforderungen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

In der Regel 10 Jahre (siehe § 79 Abs. 3 GEG).