Werden Energieausweise mit der neuen Skala A bis G ab Mai 2026 besser vergleichbar?
Ab Mai 2026 gilt EU-weit die einheitliche Skala A bis G – auf den ersten Blick ein großer Schritt zu vergleichbaren Energieausweisen. Doch gleicher Buchstabe bedeutet nicht überall dasselbe. Die Vergleichbarkeit stößt in mehreren Dimensionen an Grenzen: zwischen Ländern, über die Zeit und zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Dieser Artikel zeigt, wo Sie vergleichen können und wo nicht – und wie Sie den Energieausweis trotzdem optimal nutzen. Für Makler, Verwalter und Eigentümer.

Der Energieausweis ist bei Verkauf und Vermietung Entscheidungsgrundlage für Käufer und Mieter und dient der groben Einschätzung von Energiekosten und Sanierungsbedarf. Ob und wo Vergleiche zulässig sind, hängt von der Skala, den Rechtsständen und der gewählten Berechnungsmethode ab.
In diesem Artikel erfahren Sie …
- Warum die Frage nach Vergleichbarkeit wichtig ist
- Die neue Skala A bis G: Harmonisierung ohne einheitliche Schwellen
- Vergleichbarkeit über die Zeit: GEG und Normen im Wandel
- Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis: Zwei Methoden, keine direkte Vergleichbarkeit
- Energieausweis und Wertgutachten: Methodenvielfalt als Normalität
- Wo der Energieausweis trotzdem Mehrwert bietet
- Fazit: Vergleichbarkeit mit Grenzen – Nutzen bleibt
Warum die Frage nach Vergleichbarkeit wichtig ist
Der Energieausweis ist bei Verkauf und Vermietung Entscheidungsgrundlage für Käufer und Mieter und dient der groben Einschätzung von Energiekosten und Sanierungsbedarf. Dementsprechend wollen Praktiker Objekte und Ausweise vergleichen – zeitlich („wie bestimmt das Ausstellungsjahr des Ausweises das Ergebnis?“), zwischen Ländern („wie steht es im EU-Vergleich?“) und zwischen verschiedenen Ausweisen („Verbrauch oder Bedarf?“). Ob und wo solche Vergleiche zulässig sind, hängt von der Skala, den Rechtsständen und der gewählten Berechnungsmethode ab.
Die neue Skala A bis G: Harmonisierung ohne einheitliche Schwellen
Was die EU mit der Skala A–G vorgibt
Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) ist seit Mai 2024 in Kraft und muss bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie schreibt eine harmonisierte Energieeffizienzskala A bis G vor: Klasse A steht ausschließlich für Nullemissionsgebäude, Klasse G für die energetisch schlechtesten 15 % des nationalen Gebäudebestands des jeweiligen Mitgliedstaats. Die Klassen B bis F sind in etwa gleich großen Anteilen dazwischen angeordnet. Die Farblogik (Grün für sehr gut, Rot für ungünstig) bleibt EU-weit einheitlich.
Neue EU-Skala A bis G (Farblogik)
Grün = sehr gute, Rot = ungünstige Energieeffizienz. Schwellenwerte (kWh/m²·a) setzt jeder Mitgliedstaat selbst.
Warum länderübergreifende Vergleichbarkeit begrenzt bleibt
Die konkreten Schwellenwerte in kWh/(m²·a) für die Klassen A bis G legt jeder Mitgliedstaat auf Basis der EU-Vorgaben selbst fest (Europäische Kommission: Energy Performance of Buildings Directive). Ein Mehrfamilienhaus der Klasse C in Deutschland kann damit andere energetische Kennwerte haben als ein vergleichbares Gebäude der Klasse C in Frankreich oder Spanien. Die Buchstabenskala ist harmonisiert, nicht die zugrunde liegenden Zahlen – ein „Apfel-zu-Apfel-Vergleich“ über Ländergrenzen hinweg ist damit nicht gegeben.
Nicht nur über Ländergrenzen, auch über die Zeit ist Vorsicht geboten: Das Ausstellungsjahr des Ausweises bestimmt, welcher Rechts- und Normstand angewendet wurde. Wer einen Ausweis von 2018 mit einem von 2025 vergleicht, hat es daher mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und damit unterschiedlichen Ergebnissen zu tun.
Vergleichbarkeit über die Zeit: GEG und Normen im Wandel
Änderungen der letzten Jahre (EnEV, GEG, DIN)
Die Anforderungen an Energieausweise haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert: von der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007/2009/2014) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab November 2020 und mit der GEG-Novelle 2024 (u. a. verschärfte Pflichtangaben, CO₂-Emissionen). Seit dem 1. Januar 2024 müssen Energiebedarfsausweise ausschließlich nach DIN V 18599 erstellt werden (§ 81 GEG – Energiebedarfsausweis). Welche Version gilt, hängt vom Ausstellungsjahr des Ausweises ab. Jeder Wechsel von Rechts- oder Normversion verändert Berechnung und Darstellung – ältere und neuere Ausweise sind daher nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.
Wichtige Änderungen bei Rechtslage und Normen
- 2014
EnEV 2014
Energieeinsparverordnung – inzwischen überholt; neuer Ausweis muss bestellt werden
- Nov 2020
GEG
Gebäudeenergiegesetz löst EnEV ab
- 1.1.2024
GEG-Novelle 2024
Bedarfsausweis nur noch DIN V 18599; CO₂, Pflichtangaben
- Mai 2024
EPBD (EU) 2024/1275
EU-Richtlinie in Kraft (Skala A–G)
- 29.5.2026geplant
EU-Umsetzungsfrist
Neue Skala A–G in nationales Recht
Alte Skala A+ bis H vs. neue Skala A bis G
Die bisherige deutsche Skala (A+ bis H) und die neue EU-Skala (A bis G) folgen unterschiedlichen Logiken: In der neuen Skala ist G relativ zum nationalen Bestand definiert (schlechteste 15 %), nicht als fester kWh-Wert. Eine einfache „Umrechnung“ alter Ausweise in die neue Skala gibt es nicht; für die neue Einstufung ist eine Neuausstellung des Energieausweises nötig. Ob bereits ausgestellte Ausweise mit der alten Skala ab Mai 2026 pauschal ungültig werden oder bis zum Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit bestehen bleiben, regelt die nationale Umsetzung – in Deutschland voraussichtlich das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Details dazu finden Sie in unserem Artikel Werden Energieausweise ab Mai 2026 ungültig? sowie in Energieausweis 2026: Neue Skala A–G und erweiterte Pflichten.
Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis: Zwei Methoden, keine direkte Vergleichbarkeit
Wie Verbrauchs- und Bedarfsausweis entstehen
Verbrauchsausweise (§ 82 GEG) basieren auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten 36 Monate (Heizung und Warmwasser), witterungsbereinigt. Sie sind stark vom Nutzerverhalten abhängig. Bedarfsausweise (§ 81 GEG) beruhen auf einer berechneten Bedarfsermittlung nach DIN V 18599 mit normierten Randbedingungen und sind unabhängig vom konkreten Heizverhalten. Beide Ausweisarten sind rechtlich gleichwertig; ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis zulässig bzw. vorgeschrieben ist, hängt von Gebäudetyp, Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten ab.
Stärken und Schwächen im Überblick
| Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gemessener Verbrauch (36 Monate) | Berechneter Bedarf (DIN V 18599) |
| Kosten | Günstiger | Teurer, Analyse aufwendiger |
| Aussagekraft | Praxisnah, aber nutzerabhängig | Objektiver Gebäudezustand |
| Vergleichbarkeit | Eingeschränkt durch unterschiedliches Nutzerverhalten | Eingeschränkt durch Norm- und Skalenänderungen 2014, 2024, 2026 |
Warum sich Werte nicht direkt vergleichen lassen
Für dasselbe Gebäude liegen die Kennwerte im Bedarfsausweis oft deutlich höher (typischerweise etwa 20 bis 30 %) als im Verbrauchsausweis (Verbraucherzentrale: Energieausweis – Bedarfs- und Verbrauchsausweis). Ursache: unterschiedliche Datenbasis (gemessener Verbrauch vs. berechneter Bedarf) und unterschiedliche Methodik. Praktisches Beispiel: Ein unsaniertes Altbau-Einfamilienhaus kann im Verbrauchsausweis noch Klasse D erreichen, wenn sparsam geheizt wurde – im Bedarfsausweis rutscht dasselbe Haus nicht selten in E oder F. Ein direkter Vergleich zwischen den beiden Ausweisarten ist fachlich nicht zulässig; bei Objektvergleichen sollte immer der Ausweistyp (Verbrauch oder Bedarf) beachtet werden.
Smartausweis: Der bessere Ausweis für den Kunden
Mit dem Smartausweis (siehe unseren Blogartikel Der Smart-Energieausweis: So steigern Sie den Wert Ihrer Immobilie) verwandeln wir die Nachteile in der Vergleichbarkeit zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis in einen Vorteil: Da die Ergebnisse stark differieren können und erst nach genauer Berechnung durch einen Energieberater klar ist, welcher Ausweis das bessere Ergebnis liefert, können Sie bei energyausweis.de immer den für Sie günstigeren Ausweis erhalten – ohne vorab entscheiden zu müssen, ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für Ihr Objekt die bessere Wahl ist.
Energieausweis und Wertgutachten: Methodenvielfalt als Normalität
Bei Wertgutachten für Immobilien sind unterschiedliche Methoden (Vergleichswert-, Ertragswert-, Sachwertverfahren) üblich – und führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das gilt als fachlich normal und wird durch Transparenz über die gewählte Methode vertretbar. Dasselbe Prinzip gilt für Energieausweise: Verschiedene Berechnungsmethoden (Verbrauch vs. Bedarf), Rechtsstände (EnEV, GEG, künftig GMG) und nationale Schwellen erzeugen unterschiedliche „Ergebnisse“. Die Aussagekraft und Vergleichbarkeit hängen immer vom Kontext (Methode, Zweck, Ausstellungsjahr) ab. Wer das berücksichtigt, nutzt den Energieausweis sachgerecht und vermeidet Missverständnisse – etwa in der Preisbildung oder bei der Kommunikation mit Käufern und Mietern.
Trotz dieser Grenzen bietet der Energieausweis in der Praxis konkreten Nutzen – vor allem dort, wo man ihn richtig liest und einordnet.
Wo der Energieausweis trotzdem Mehrwert bietet
Endenergiekennzahl statt nur Farbskala
Der konkrete Kennwert in kWh/(m²·a) (Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch) ist für die Einordnung oft hilfreicher als die Buchstabenklasse allein. Innerhalb desselben Ausweistyps und innerhalb eines Landes ermöglicht er eine bessere Vergleichbarkeit und eine grobe Abschätzung der Energiekosten. Praktiker sollten bei Vergleichen immer auch auf diese Zahl schauen, nicht nur auf die Farbskala.
Modernisierungsempfehlungen als Ausgangspunkt
Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten. Sie geben konkrete Ansatzpunkte für energetische Sanierungen (z. B. Dämmung, Fenster, Heizung) und lassen sich mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) bzw. dem künftigen Renovierungspass verbinden. Damit wird der Ausweis zum Planungsinstrument für eine schrittweise Verbesserung der Energieeffizienz – unabhängig von den Grenzen der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Ausweisen.
Transparenz für Käufer und Mieter
Käufer und Mieter haben ein Recht auf Information über die energetische Qualität des Gebäudes. Der Energieausweis erfüllt diese Funktion mit einheitlicher Darstellung (Bandtacho, Effizienzklasse, Kennwerte) und schafft eine gemeinsame Grundlage für Kauf- und Mietentscheidungen – auch wenn die Vergleichbarkeit zwischen Ländern, Zeiten und Ausweistypen begrenzt bleibt.
Fazit: Vergleichbarkeit mit Grenzen – Nutzen bleibt
Werden Energieausweise mit der neuen Skala A bis G ab Mai 2026 besser vergleichbar? In mehreren Dimensionen nein: Die länderübergreifende Vergleichbarkeit bleibt begrenzt (nationale Schwellenwerte), die zeitliche – das Ausstellungsjahr bestimmt den angewandten Rechtsstand – durch EnEV-, GEG- und DIN-Änderungen sowie die neue Skala eingeschränkt, und die Vergleichbarkeit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis ist wegen unterschiedlicher Methoden nicht gegeben. Das entwertet den Energieausweis nicht. Er bleibt ein zentrales Informations- und Planungsinstrument: Die Endenergiekennzahl ermöglicht eine sachgerechte Einordnung, die Modernisierungsempfehlungen einen klaren Ausgangspunkt für Sanierungen, und die Transparenz für Käufer und Mieter wird gestärkt.
Kurz zusammengefasst – was Sie mitnehmen können: Bei Objektvergleichen immer den Ausweistyp (Verbrauch oder Bedarf) und das Ausstellungsjahr des Ausweises beachten sowie die Kennzahl in kWh/(m²·a) nutzen. Für die Planung einer energetischen Sanierung lohnen sich ein Bedarfsausweis mit Modernisierungsempfehlungen bzw. ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP). Mehr zu den Neuerungen 2026 und zur Gültigkeit bestehender Ausweise: Energieausweis 2026: Neue Skala A–G und erweiterte Pflichten und Werden Energieausweise ab Mai 2026 ungültig?.