Verbrauchsausweis: Neue Wahlfreiheit für alle Wohngebäude (GModG)
Reihenhaus von 1968, Bauantrag 1966, nie saniert: Bis Ende 2026 darf der Energieberater oft nur den Bedarfsausweis ausstellen — obwohl Sie sparsam heizen und der gemessene Verbrauch zum Haus passen würde. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Kopplung an die Wärmeschutzverordnung von 1977 in § 80 Abs. 3. Der Verbrauchsausweis wird dann wählbar — wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient und Sie die jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre nach § 82 liefern können.

Hinweis zum Titel: „Alle Wohngebäude“ meint im Alltag oft überwiegend Wohnen. Für § 82 ab 2027 reicht das nicht: Verbrauch gilt nur bei ausschließlich Wohnnutzung; Mischnutzung → Bedarfsausweis nach § 81. Für Eigentümer kleiner älterer Reine-Wohn-Gebäude bedeutet das mehr Wahlfreiheit und klarere Datenpflichten. Den Gesamtkontext und den Rechtsstand finden Sie im Hub GModG verkündet: Der neue Energieausweis kommt am 1. Januar 2027.
In diesem Artikel erfahren Sie …
- Heute: § 80 Abs. 3 GEG und die WSchV-1977-Hürde
- Was sich mit dem GModG ändert (§ 80 Abs. 3)
- Wer profitiert — und was sich nicht ändert
- Die neue Hürde: Verbrauchsdaten nach § 82 (ab 2027)
- Verbrauchsdaten ohne Abrechnungsunternehmen vorbereiten
- Entscheidungshilfe: Bedarf, Verbrauch oder Smartausweis?
- FAQ und Fazit
Das GModG ist am 28.07.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); Artikel 1 seit 29.07.2026, Artikel 2 (Energieausweis) ab 01.01.2027. Dieser Text ist angepasst, weil der Entwurf 24 Monatswerte und eine 15-Monats-Frist annahm — final verlangt § 82 jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre, jüngste Periode ≤ 18 Monate, und nur bei ausschließlich Wohnzwecken. Überblick: GModG verkündet — neuer Energieausweis ab 2027.
So lesen Sie den Artikel: Erst die heutige Hürde (§ 80 und WSchV77-Nachweis), dann die Streichung ab 2027, dann die Datenpflicht nach § 82 — abschließend eine Entscheidungshilfe für Ihr Haus.
Heute: § 80 Abs. 3 GEG und die WSchV-1977-Hürde
Wer ein Wohngebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder einen entsprechenden Vertrag verlängert, braucht in der Regel einen gültigen Energieausweis — sofern noch keiner vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Hat der Bauantrag vor 1977 gelegen und haben Sie weniger als fünf Wohneinheiten, greift oft eine Sonderregel (siehe unten). Grundsätzlich dürfen Sie zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis wählen, wenn die Voraussetzungen des § 82 erfüllt sind.
Für eine große Gruppe im Bestand gilt bis 31.12.2026 eine Sonderregel in § 80 Abs. 3 Satz 2 GEG:
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Ein Verbrauchsausweis ist nur möglich, wenn das Haus schon bei der Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder später mindestens darauf gebracht wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 3 GEG). Fehlt der Nachweis — typisch bei unsaniertem Altbau ohne Unterlagen — scheidet der Verbrauchsausweis aus.
Das wirkt paradox und trifft viele Eigentümer persönlich: Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten und Bauantrag von 1970 darf den Verbrauchsausweis wählen; das Reihenhaus mit vier Parteien von 1968 oft nicht — allein wegen der WSchV-1977-Kopplung, nicht wegen der Gebäudegröße an sich.
Schätzungen auf Basis von Zensus-Auswertungen (fortgeschrieben bis 2020) kommen für die Kombination unter fünf WE und Bauantrag vor 1977 auf grob 8,5 bis 9,9 Millionen Wohngebäude — etwa die Hälfte des deutschen Wohngebäudebestands (~19,6 Millionen, dena-Gebäudereport 2024). Wie viele davon heute keinen WSchV77-Nachweis erbringen können, ist nicht amtlich erfasst; in der Größenordnung dürfte ein zweistelliger Millionenanteil des Gesamtbestands betroffen sein.
Wichtig für Ihre Einordnung: Bauantrag ist nicht dasselbe wie Baujahr in Statistiken („vor 1978“). Für Grenzfälle zählt der Antragszeitpunkt.
Wer ist betroffen?
| Situation | Heute: Verbrauchsausweis wählbar? |
|---|---|
| EFH/ZFH/DH/RH, < 5 WE, Bauantrag vor 1.11.1977, ohne WSchV77-Nachweis | Nein — nur Bedarfsausweis |
| Dasselbe, mit WSchV77-Nachweis (Bau oder Sanierung) | Ja — Bedarf oder Verbrauch |
| ≥ 5 WE (unabhängig vom Bauantrag) | Ja — Bedarf oder Verbrauch |
| Bauantrag ab 1.11.1977 | Ja — Bedarf oder Verbrauch |
Warum der WSchV77-Nachweis in der Praxis schwierig ist
Die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchsausweise nennt drei Wege: frühere EnEV-Berechnungen, mittlerer Ū-Wert nach Tabelle 11 oder Bauteil-U-Werte nach Tabelle 12. Ohne Bauakten oder Sanierungsnachweise scheitern viele Eigentümer — obwohl der gemessene Verbrauch methodisch zum Haus passen könnte.
Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass bei schlechter Hülle der Verbrauchsausweis durch sparsames Heizen besser wirkt als der Bedarfsausweis (dena Leitfaden Energieausweis Teil 3). Es ging um vergleichbare Information, nicht um eine Sanierungspflicht per Ausweis.
Merksatz: Unter fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1.11.1977 gilt bis Ende 2026 oft nur der Bedarfsausweis — es sei denn, Sie können das Wärmeschutzniveau von 1977 nachweisen.
Verbrauchsausweis: Entscheidungsweg für kleine Wohngebäude
§ 80 · § 82
Bauantrag vor 1.11.1977?
Nein → Bedarf oder Verbrauch (wenn § 82 erfüllt)
Ja, aber ≥ 5 WE → Wahlfreiheit (heute & ab 2027)
Ja, unter 5 WE → weiter
WSchV-1977-Nachweis vorhanden?
Bis 31.12.2026 · ohne Nachweis
- Nur Bedarfsausweis
- Verbrauchsausweis ausgeschlossen
Ab 1.1.2027
- Wahl Bedarf oder Verbrauch
- Verbrauch nur bei ausschließlich Wohnen + §-82-Jahresdaten
≥ 5 WE oder Bauantrag ab 1977: Wahlfreiheit — ab 2027 zusätzlich: Verbrauch nur bei ausschließlich Wohnnutzung und erfülltem § 82
Was sich mit dem GModG ändert (§ 80 Abs. 3)
Die zentrale Änderung für Wohngebäude liegt in § 80 Absatz 3 — nicht in § 82. Mit Artikel 2 des verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) entfällt ab dem 1. Januar 2027 die gesamte Wohn-Sonderregel mit Bauantrag vor 1977 und Wärmeschutzverordnung 1977. Für reine Wohngebäude gilt bei Pflichtfällen die Wahlfreiheit beim Energieausweis — zwischen energetischer Bilanzierung (§ 81) und erfasstem Verbrauch (§ 82) — sofern § 82 erfüllt ist.
Für Nichtwohngebäude sieht § 80 Abs. 3 Satz 2 ab 2027 bei Transaktionen nur noch den Ausweis nach § 81 vor; der Verbrauchsausweis entfällt dort bei Neuausstellungen. Das ist ein anderes Thema als Ihr Einfamilien- oder Reihenhaus.
Den Gesamtrahmen ordnet der Hub GModG verkündet: Der neue Energieausweis kommt am 1. Januar 2027 ein — inklusive Klassen, Digitalformat und Stakeholder.
Was im Gesetzestext wegfällt
| Bisher (§ 80 Abs. 3 GEG, Zwischenstand 2026) | Ab 1.1.2027 (Artikel 2) |
|---|---|
| < 5 WE + Bauantrag vor 1.11.1977 → nur Bedarfsausweis | Entfällt für Wohngebäude |
| Ausnahme nur mit WSchV-1977-Nachweis | Entfällt |
| NWG: Wahlfreiheit Bedarf/Verbrauch | NWG bei Transaktion: nur Bilanzierung (§ 81) |
Wann gilt das neue Recht?
Wichtig: Artikel 1 (u. a. Umbenennung GEG→GModG, Heizungsreform) gilt seit dem 29. Juli 2026. Die Energieausweis-Neuerungen stehen in Artikel 2 und treten am 1. Januar 2027 in Kraft — nicht erst „sechs Monate nach Verkündung“ wie im Kabinettsentwurf noch vorgesehen. Bis Jahresende 2026 gilt der Zwischenstand der Ausweis-Paragrafen.
Damit wird die Ausweiswahl für reine Wohngebäude freier — die Daten- und Nutzungspflicht nach § 82 bleibt eine eigene Baustelle.
Wer profitiert — und was sich nicht ändert
Profitieren vor allem Eigentümer von Einfamilien- und kleinen Mehrfamilienhäusern (unter fünf WE), die vor dem 1. November 1977 geplant wurden, keinen belastbaren WSchV77-Nachweis haben und das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. Für sie wird der Verbrauchsausweis rechtlich erstmals wählbar — die Ausstellung wird dadurch nicht automatisch einfacher.
In der Praxis fällt der Verbrauchsausweis bei sparsamer Nutzung und unsanierter Hülle oft günstiger aus als der Bedarfsausweis. Das kann Verkauf und Vermietung erleichtern. Ob sich die Wahl rechnet, entscheiden die Verbrauchsdaten — nicht die neue Regel in § 80 allein.
Was sich nicht ändert:
- Wärmeschutz bei Sanierungen (§§ 47 ff.) — die Streichung in § 80 betrifft nur die Ausweisart.
- Pflichtfälle für einen neuen Ausweis (Verkauf, Vermietung, Verlängerung …).
- Datenanforderungen — § 82 wird methodisch angepasst und auf ausschließlich Wohnen begrenzt; eine Pflicht zu 24 Monatswerten gibt es nicht.
Klimaziele und „schwarze Schafe“ — Missverständnis vermeiden
In Fachtexten heißen manche unsanierte kleine Altbauten ohne WSchV77-Nachweis „kleine schwarze Schafe“ — eine Ausweis-Kategorie, keine Klima-Prioritätenliste. Viele davon sind energetisch schwache Bestandsgebäude; der Altbestand ist für die Klimaziele im Gebäudesektor zentral (rund 60 % der Wohngebäude vor 1978, dena-Gebäudereport 2024).
Nicht verwechseln: Für die Klimaziele zählt, ob gedämmt und wie geheizt wird — nicht, ob der Ausweis auf Verbrauch oder Bedarf basiert. Die Streichung der WSchV-1977-Hürde erleichtert die Ausweiswahl; sie ersetzt keine Gebäudesanierung. Überblick im Hub GModG verkündet.
Die neue Hürde: Verbrauchsdaten nach § 82 (ab 2027)
Die Streichung der WSchV77-Kopplung in § 80 ersetzt nicht die Verbrauchsdatenanforderungen. Wer den Verbrauchsausweis wählen will, muss ab 2027 § 82 erfüllen:
- Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient (enger als „Wohngebäude = überwiegend“).
- Jährliche, nach Energieträgern differenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre.
- Jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurück.
Der Kabinettsentwurf hatte noch 24 Monatswerte und eine 15-Monats-Frist vorgesehen — das ist nicht Gesetz geworden. Praxisfragen zu Bedarf vs. Verbrauch und zur Ausstellung vor dem Stichtag vertieft der Artikel Jetzt noch Verbrauchsausweis bestellen — hier der Zusammenhang zur WSchV77-Streichung.
| Heute (§ 82 Abs. 4 GEG) | Ab 1.1.2027 (§ 82 final) | |
|---|---|---|
| Gebäudekreis | Wohngebäude (überwiegend Wohnen) nach den bisherigen Regeln | Nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen — Mischnutzung → § 81 |
| Zeitraum / Auflösung | Mind. drei Abrechnungsperioden (~36 Monate); Jahresabrechnung oft ausreichend | Jährliche, nach Energieträger differenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre — nicht 24 Monatswerte |
| Aktualität | Jüngste Periode max. 18 Monate zurück | Weiter max. 18 Monate (Entwurf: 15 Monate — nicht Gesetz geworden) |
| Witterung / Nutzung | Anerkanntes Verfahren / Vereinfachungen (Bekanntmachung 2021) | u. a. Bezug auf DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 5, Nutzerverhalten, Leerstand |
| Warmwasser-Pauschale (dezentral) | 20 kWh/(m²·a) | 16 kWh/(m²·a) |
Genau hier liegt eine praktische Hürde: Viele Häuser, die heute an der WSchV77-Hürde hängen, haben keine saubere energieträgergetrennte Historie — und bei Mischnutzung hilft die Wahlfreiheit in § 80 eh nicht, weil § 82 den Verbrauchsweg ausschließt.
- Selbstgenutztes Einfamilienhaus ohne Mieter: Die HeizkostenV greift typischerweise nicht — Jahresabrechnungen und eigene Aufzeichnungen bleiben entscheidend.
- Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt: Ausnahme nach § 2 HeizkostenV.
- Etagenheizung oder dezentrale Heizung: keine zentrale Abrechnung fürs ganze Gebäude.
- Gewerbeanteil: schon ein kleiner Laden oder Praxisraum → in der Regel nur Bedarf ab 2027.
Rechtliche Wahl des Verbrauchsausweises und praktische Ausstellbarkeit fallen auseinander.
Beispiel Reihenhaus 1968 — vorher und nachher
| Heute (Zwischenstand 2026) | Ab 1.1.2027 | |
|---|---|---|
| Reihenhaus, Bauantrag 1966, unsaniert, kein WSchV77-Nachweis | Nur Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis wählbar — sofern ausschließlich Wohnen und § 82-Daten |
| Selbstgenutzt, Gasheizung, keine HeizkostenV-Monatsreihe | Bedarf oft der einzige Weg | Verbrauch mit jährlichen Daten über zwei Jahre möglich — Monatsmatrix nicht Pflicht |
| Sparsame Nutzung, schlechte Hülle | Bedarf zeigt oft schlechte Klasse | Verbrauch kann günstiger ausfallen — wenn Daten und reine Wohnnutzung passen |
Das ist keine Bewertung Ihres Heizverhaltens. Es liefert Information für Kauf, Verkauf und Miete — und zeigt, warum „WSchV77 fällt weg“ nicht gleich „Verbrauchsausweis geht sofort“ bedeutet.
Verbrauchsdaten ohne Abrechnungsunternehmen vorbereiten
Sie müssen kein Abrechnungsunternehmen abwarten, um vorsorglich Daten zu sammeln. Entscheidend sind nachvollziehbare Jahresverbräuche über zwei Jahre, nach Energieträger getrennt — welche Unterlagen sinnvoll sind, erklärt der Artikel Dokumente für den Energieausweis.
Smart Meter — meist Strom, nicht Ihre Heizung
Im Alltag heißt „Smart Meter“ das intelligente Messsystem (iMS) für Strom. Für den Verbrauchsausweis zählen Verbräuche nach Energieträger — und bei vielen unsanierten Altbauten ist das Gas, Heizöl oder Pellets, nicht der Haushaltsstrom. Ein Strom-iMS ersetzt deshalb keinen Gas- oder Ölzähler.
Wo Strom-iMS wirklich hilft
- Elektrische Direktheizung, Nachtspeicher: Der Stromzähler ist der Heizenergieträger.
- Wärmepumpe: Relevant ist der Strom für Wärmeerzeugung (idealerweise eigener WP-Zähler), nicht nur der Gesamtstrom des Hauses.
Ab 1. Januar 2025 können Sie ein iMS auf Antrag einbauen lassen (§ 30 Abs. 3 MsbG). Für die gesetzliche §-82-Pflicht ab 2027 genügen in der Regel Jahreswerte — eine lückenlose Monatsmatrix ist nicht vorgeschrieben. Monatliche Ablesungen helfen trotzdem bei Plausibilität und Leerstand.
Gas, Öl, Pellets: Unterlagen ohne Strom-Smart-Meter
Gas (häufigster Fall im Altbau)
- Kostenlos: Jahresabrechnungen und ggf. Verbraucherportal des Versorgers sichern; Zählerstände und Fotos als Beleg ablegen.
- Vermietet, zentrale Gasheizung: § 6a HeizkostenV verlangt seit 2022 monatliche Verbrauchsinformationen, wo fernablesbar — Nachrüstung nicht fernablesbarer Geräte bis 31. Dezember 2026 (§ 5 HeizkostenV). Das erleichtert die Praxis, ist aber nicht dasselbe wie die frühere Entwurf-Idee „24 Monatswerte Pflicht“.
Heizöl und Pellets
- Lieferscheine, Rechnungen und Füllstandsnotizen über zwei Heizperioden sichern.
- Optional: Füllstandssensor für laufende Dokumentation.
Manuell bleibt gültig: Eine saubere Übersicht mit Jahresverbräuchen und Belegen ist für viele Eigentümer der schnellste und günstigste Weg; der Aussteller prüft Plausibilität und Vollständigkeit.
Was Sie schon jetzt tun können
- Heutige Hürde prüfen — Bauantrag, WE-Zahl, WSchV77-Nachweis bis 31.12.2026.
- Ausschließlich Wohnen vs. Mischnutzung — entscheidet ab 2027 über Verbrauch vs. Bedarf.
- Jährliche Zwei-Jahres-Daten sichern — nach Energieträger; jüngste Periode ≤ 18 Monate.
- Bedarf und Verbrauch vergleichen — bei Unsicherheit parallel kalkulieren lassen.
- Stichtag 1. Januar 2027 einplanen — neuer Ausweistyp bei Neuausstellung.
Entscheidungshilfe: Bedarf, Verbrauch oder Smartausweis?
| Szenario | Empfehlung (grob) |
|---|---|
| RH 1968, selbstgenutzt, rein Wohnen, unsaniert, zwei Jahresabrechnungen Gas | Ab 2027 Verbrauch oft wählbar; bis dahin Bedarf oder WSchV77 prüfen; Daten früh sichern |
| ZFH 1972 mit kleinem Gewerbeanteil | Ab 2027 in der Regel nur Bedarf (§ 81) — „überwiegend Wohnen“ reicht für § 82 nicht |
| MFH 4 WE, Zentralheizung, vermietet, rein Wohnen | Verbrauch + Jahresabrechnungen; Bedarf als Vergleich |
| Unsicher, ob Daten oder Nutzungsart reichen | Bedarf und Verbrauch parallel rechnen lassen — z. B. mit dem Energyausweis Smart™ (Smartausweis online) |
Auch mit vollständigen Zahlen bleibt die Übergabe an den Aussteller eine Stolperfalle: Format, Plausibilität, vollständige Belege. Klären Sie das früh — nicht am Tag vor der Besichtigung.
FAQ
Mein Haus ist von 1968, nie saniert — bekomme ich heute einen Verbrauchsausweis?
In der Regel nein. Liegt der Bauantrag vor dem 1. November 1977, haben Sie weniger als fünf Wohneinheiten und fehlt der Nachweis des Wärmeschutzniveaus von 1977, gilt bis 31.12.2026 der Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 GEG).
Und ab dem 1. Januar 2027?
Rechtlich wird der Verbrauchsausweis wählbar, sobald Artikel 2 gilt — ab dem 1. Januar 2027. Praktisch nur, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient und Sie die §-82-Daten liefern können: jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre, nach Energieträger getrennt; jüngste Periode höchstens 18 Monate zurück. Die Entwurf-Idee „24 Monatswerte“ ist nicht Gesetz geworden.
Lohnt sich der Verbrauchsausweis bei unsanierter Hülle?
Oft ja, wenn Sie sparsam heizen — der Verbrauchsausweis bildet Ihre Nutzung ab, der Bedarfsausweis die schwache Bausubstanz. Für Verkauf und Vermiete lohnt sich der Vergleich; er ersetzt keine energetische Sanierung.
Bedeutet die Streichung, dass mein Haus energetisch egal ist — oder die Klimaziele erledigt sind?
Nein. Es ändert sich nur die Ausweiswahl. Sanierungsanforderungen und Klimaziele im Gebäudesektor bleiben unberührt.
Fazit
Ab dem 1. Januar 2027 streicht das GModG die WSchV-1977-Hürde in § 80 Abs. 3. Für viele Eigentümer kleiner Altbauten mit reiner Wohnnutzung wird der Verbrauchsausweis damit rechtlich erstmals wählbar. Ob er sich lohnt, hängt an jährlichen Zwei-Jahres-Daten, an der Nutzungsart und an Ihrer Nutzung — nicht am Wärmeschutznachweis allein. Wer früh sammelt und Mischnutzung klar abgrenzt, hat nach dem Stichtag mehr Spielraum.
Kontext zum gesamten Reformpaket: GModG verkündet — neuer Energieausweis ab 2027. Steht ein Ausweis an, klären Sie mit dem Aussteller Datenformat und Ausweisart vorab — oder starten Sie mit einer belastbaren Datenbasis über Energieausweis online erstellen.