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Verbrauchsausweis: Neue Wahlfreiheit für alle Wohngebäude (GModG-Entwurf)

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Energieberater, Blogger

Reihenhaus von 1968, Bauantrag 1966, nie saniert: Heute darf der Energieberater oft nur den Bedarfsausweis ausstellen — obwohl Sie sparsam heizen und der gemessene Verbrauch zum Haus passen würde. Der Kabinettsentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) will die Kopplung an die Wärmeschutzverordnung von 1977 in § 80 Abs. 3 streichen. Dann wäre der Verbrauchsausweis für alle Wohngebäude wählbar — sofern Sie die 24 Monate Verbrauchsdaten liefern können, monatlich und nach Energieträger getrennt.

Reihenhaus-Altbau mit Energieausweis-Dokument — Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis nach GModG-Entwurf (WSchV-1977-Hürde entfällt)

Für Eigentümer kleiner älterer Wohngebäude — vom Einfamilienhaus bis zum Vier-Parteien-Haus — bedeutet der GModG-Entwurf: mehr Wahlfreiheit beim Energieausweis und mehr Pflicht bei den Daten. Ob Ihr Haus von der alten WSchV77-Regel betroffen ist, was der Entwurf in § 80 ändert und was bewusst nicht (keine Sanierungspflicht durch den Ausweis, keine Klimawirkung allein durch die Papierwahl), lesen Sie hier. Den Datenaufwand vertieft der Artikel Jetzt noch Verbrauchsausweis bestellen – bevor 24 Monatsdaten Pflicht werden.

Hinweis: Grundlage ist der Kabinettsentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom 13. Mai 2026. Bis zur Verkündung gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unverändert; Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf noch beschließen.

So lesen Sie den Artikel: Erst die heutige Hürde (§ 80 und WSchV77-Nachweis), dann die geplante Streichung, dann die verschärfte Datenpflicht nach § 82 — abschließend eine Entscheidungshilfe für Ihr Haus.

Heute: § 80 Abs. 3 GEG und die WSchV-1977-Hürde

Wer ein Wohngebäude verkauft, vermietet, verpachtet oder einen entsprechenden Vertrag verlängert, braucht in der Regel einen gültigen Energieausweis — sofern noch keiner vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Hat der Bauantrag vor 1977 gelegen und haben Sie weniger als fünf Wohneinheiten, greift oft eine Sonderregel (siehe unten). Grundsätzlich dürfen Sie zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis wählen, wenn die Voraussetzungen des § 82 erfüllt sind.

Für eine große Gruppe im Bestand gilt heute eine Sonderregel in § 80 Abs. 3 Satz 2 GEG:

Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Ein Verbrauchsausweis ist nur möglich, wenn das Haus schon bei der Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder später mindestens darauf gebracht wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 3 GEG). Fehlt der Nachweis — typisch bei unsaniertem Altbau ohne Unterlagen — scheidet der Verbrauchsausweis aus.

Das wirkt paradox und trifft viele Eigentümer persönlich: Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten und Bauantrag von 1970 darf den Verbrauchsausweis wählen; das Reihenhaus mit vier Parteien von 1968 oft nicht — allein wegen der WSchV-1977-Kopplung, nicht wegen der Gebäudegröße an sich.

Schätzungen auf Basis von Zensus-Auswertungen (fortgeschrieben bis 2020) kommen für die Kombination unter fünf WE und Bauantrag vor 1977 auf grob 8,5 bis 9,9 Millionen Wohngebäude — etwa die Hälfte des deutschen Wohngebäudebestands (~19,6 Millionen, dena-Gebäudereport 2024). Wie viele davon heute keinen WSchV77-Nachweis erbringen können, ist nicht amtlich erfasst; in der Größenordnung dürfte ein zweistelliger Millionenanteil des Gesamtbestands betroffen sein.

Wichtig für Ihre Einordnung: Bauantrag ist nicht dasselbe wie Baujahr in Statistiken („vor 1978“). Für Grenzfälle zählt der Antragszeitpunkt.

Wer ist betroffen?

SituationHeute: Verbrauchsausweis wählbar?
EFH/ZFH/DH/RH, < 5 WE, Bauantrag vor 1.11.1977, ohne WSchV77-NachweisNein — nur Bedarfsausweis
Dasselbe, mit WSchV77-Nachweis (Bau oder Sanierung)Ja — Bedarf oder Verbrauch
≥ 5 WE (unabhängig vom Bauantrag)Ja — Bedarf oder Verbrauch
Bauantrag ab 1.11.1977Ja — Bedarf oder Verbrauch

Warum der WSchV77-Nachweis in der Praxis schwierig ist

Die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchsausweise nennt drei Wege: frühere EnEV-Berechnungen, mittlerer Ū-Wert nach Tabelle 11 oder Bauteil-U-Werte nach Tabelle 12. Ohne Bauakten oder Sanierungsnachweise scheitern viele Eigentümer — obwohl der gemessene Verbrauch methodisch zum Haus passen könnte.

Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass bei schlechter Hülle der Verbrauchsausweis durch sparsames Heizen besser wirkt als der Bedarfsausweis (dena Leitfaden Energieausweis Teil 3). Es ging um vergleichbare Information, nicht um eine Sanierungspflicht per Ausweis.

Merksatz: Unter fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1.11.1977 gilt heute oft nur der Bedarfsausweis — es sei denn, Sie können das Wärmeschutzniveau von 1977 nachweisen.

Verbrauchsausweis: Entscheidungsweg für kleine Wohngebäude

§ 80 · § 82

Bauantrag vor 1.11.1977?

Nein → Bedarf oder Verbrauch (wenn § 82 erfüllt)

Ja, aber ≥ 5 WE → Wahlfreiheit (heute & künftig)

Ja, unter 5 WE → weiter

WSchV-1977-Nachweis vorhanden?

Heute · ohne Nachweis

  • Nur Bedarfsausweis
  • Verbrauchsausweis ausgeschlossen

Nach GModG (Entwurf)

  • Wahl Bedarf oder Verbrauch
  • Verbrauch nur mit 24 Monaten Daten (§ 82)

≥ 5 WE oder Bauantrag ab 1977: heute und künftig Wahlfreiheit — sofern § 82 für Verbrauch erfüllt ist

Was sich im GModG-Entwurf ändert (§ 80 Abs. 3)

Die zentrale Änderung für Wohngebäude liegt in § 80 Absatz 3 — nicht in § 82. Im Kabinettsentwurf (Artikel 1 Nr. 32, Ersatz der §§ 80 bis 83 GEG) entfällt die gesamte Wohn-Sonderregel mit Bauantrag vor 1977 und Wärmeschutzverordnung 1977. Für Wohngebäude gilt bei Pflichtfällen die Wahlfreiheit beim Energieausweis — zwischen energetischer Bilanzierung (§ 81) und erfasstem Verbrauch (§ 82) — sofern § 82 erfüllt ist.

Für Nichtwohngebäude sieht der Entwurf in § 80 Abs. 3 Satz 2 nur noch den Ausweis nach § 81 vor; der Verbrauchsausweis entfällt dort bei Neuausstellungen. Das ist ein anderes Thema als Ihr Einfamilien- oder Reihenhaus.

Den Gesamtentwurf ordnet der Faktencheck zum GModG-Kabinettsentwurf ein — inklusive Klassen, Heizung und Nichtwohngebäude.

Was im Gesetzestext wegfällt

Geltend (§ 80 Abs. 3 GEG)Entwurf
< 5 WE + Bauantrag vor 1.11.1977 → nur BedarfsausweisEntfällt für Wohngebäude
Ausnahme nur mit WSchV-1977-NachweisEntfällt
NWG: Wahlfreiheit Bedarf/VerbrauchNWG: nur Bilanzierung (§ 81)

Die Gesetzesbegründung zum Entwurf (Zu § 80) nennt die Wohn-WSchV77-Regel nicht ausdrücklich; der Normtextvergleich ist der belastbare Beleg.

Wann gilt das neue Recht?

Wichtig: Die Energieausweis-Änderungen am GEG stehen im Kabinettsentwurf (PDF) in Artikel 1 und treten nach Art. 9 Abs. 1 voraussichtlich am Tag nach der Verkündung in Kraft — nicht sechs Monate später. Artikel 2 (Gebäudemodernisierungsgesetz, u. a. Heizungsregeln) und Artikel 7 folgen erst sechs Monate nach Verkündung. Den Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 mit geltendem Recht verwechseln.

Damit ist die Ausweiswahl für Wohngebäude freier — die Datenpflicht bleibt eine eigene Baustelle.

Wer profitiert — und was sich nicht ändert

Profitieren vor allem Eigentümer von Einfamilien- und kleinen Mehrfamilienhäusern (unter fünf WE), die vor dem 1. November 1977 geplant wurden und keinen belastbaren WSchV77-Nachweis haben. Für sie wird der Verbrauchsausweis rechtlich erstmals wählbar — die Ausstellung wird dadurch nicht automatisch einfacher.

In der Praxis fällt der Verbrauchsausweis bei sparsamer Nutzung und unsanierter Hülle oft günstiger aus als der Bedarfsausweis. Das kann Verkauf und Vermietung erleichtern. Ob sich die Wahl rechnet, entscheiden die Verbrauchsdaten — nicht die neue Regel in § 80 allein.

Was sich nicht ändert:

  • Wärmeschutz bei Sanierungen (§§ 47 ff. GEG / Entwurf) — die Streichung in § 80 betrifft nur die Ausweisart.
  • Pflichtfälle für einen neuen Ausweis (Verkauf, Vermietung, Verlängerung …, § 80 Abs. 3 GEG).
  • Datenanforderungen§ 82 wird im Entwurf verschärft, nicht gelockert.

Klimaziele und „schwarze Schafe“ — Missverständnis vermeiden

In Fachtexten heißen manche unsanierte kleine Altbauten ohne WSchV77-Nachweis „kleine schwarze Schafe“ — eine Ausweis-Kategorie, keine Klima-Prioritätenliste. Viele davon sind energetisch schwache Bestandsgebäude; der Altbestand ist für die Klimaziele im Gebäudesektor zentral (rund 60 % der Wohngebäude vor 1978, dena-Gebäudereport 2024).

Nicht verwechseln: Für die Klimaziele zählt, ob gedämmt und wie geheizt wird — nicht, ob der Ausweis auf Verbrauch oder Bedarf basiert. Die Streichung der WSchV-1977-Hürde erleichtert die Ausweiswahl; sie ersetzt keine Gebäudesanierung. Heizung, Modernisierungsempfehlungen und weitere Klimamaßnahmen regelt der Entwurf woanders — im GModG-Faktencheck.

Die neue Hürde: 24 Monatsdaten nach § 82 (Entwurf)

Die Streichung der WSchV77-Kopplung in § 80 ersetzt nicht die Verbrauchsdatenanforderungen. Wer den Verbrauchsausweis wählen will, muss künftig § 82 erfüllen — mit deutlich höherem Aufwand an 24 Monaten Verbrauchsdaten (monatlich, nach Energieträger getrennt) als heute. Methodik, Witterung und „auf Vorrat“-Fragen behandelt der Artikel 24 Monatsdaten und Verbrauchsausweis — hier nur der Zusammenhang zur WSchV77-Streichung.

Heute (§ 82 Abs. 4 GEG)Entwurf § 82
ZeitraumMind. 36 Monate Abrechnungsdaten (praktisch oft drei Heizkostenperioden)24 Monate, monatlich, nach Energieträger
AktualitätJüngste Periode max. 18 Monate zurückMax. 15 Monate
WitterungAnerkanntes Verfahren / VereinfachungenDIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 5, Nutzerverhalten, Leerstand
Warmwasser-Pauschale (dezentral)20 kWh/(m²·a)16 kWh/(m²·a)

Genau hier liegt die Ironie: Die Häuser, die heute an der WSchV77-Hürde hängen, haben oft keine lückenlose Monatsreihe aus der Heizkostenverordnung (HeizkostenV):

  • Selbstgenutztes Einfamilienhaus ohne Mieter: Die HeizkostenV regelt nach § 1 die Verteilung von Heizkosten auf Nutzer — ohne Vermieter-Mieter-Verhältnis greift sie typischerweise nicht.
  • Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt: Ausnahme nach § 2 HeizkostenV.
  • Etagenheizung oder dezentrale Heizung: keine zentrale HeizkostenV-Abrechnung fürs ganze Gebäude.

Rechtliche Wahl des Verbrauchsausweises und praktische Ausstellbarkeit fallen auseinander.

Beispiel Reihenhaus 1968 — vorher und nachher

HeuteNach Inkrafttreten des Entwurfs (GEG-Teil, Art. 1)
Reihenhaus, Bauantrag 1966, unsaniert, kein WSchV77-NachweisNur BedarfsausweisVerbrauchsausweis wählbar
Selbstgenutzt, Gasheizung, keine HeizkostenV-MonatsdatenBedarf oft der einzige WegVerbrauch nur mit eigenem Datenaufbau (24 Monate)
Sparsame Nutzung, schlechte HülleBedarf zeigt oft schlechte KlasseVerbrauch kann günstiger ausfallen — wenn Daten vorliegen

Das ist keine Bewertung Ihres Heizverhaltens. Es liefert Information für Kauf, Verkauf und Miete — und zeigt, warum „WSchV77 fällt weg“ nicht gleich „Verbrauchsausweis geht sofort“ bedeutet.

24 Monatsdaten ohne Abrechnungsunternehmen vorbereiten

Sie müssen kein Abrechnungsunternehmen abwarten, um vorsorglich Daten zu sammeln. Entscheidend sind lückenlose Monatswerte, nach Energieträger getrennt und für den Aussteller nachvollziehbar — welche Unterlagen sinnvoll sind, erklärt der Artikel Dokumente für den Energieausweis.

Smart Meter — meist Strom, nicht Ihre Heizung

Im Alltag heißt „Smart Meter“ das intelligente Messsystem (iMS) für Strom. Für den Verbrauchsausweis brauchen Sie Monatswerte nach Energieträger — und bei vielen unsanierten Altbauten ist das Gas, Heizöl oder Pellets, nicht der Haushaltsstrom. Ein Strom-iMS ersetzt deshalb keinen Gas- oder Ölzähler.

Wo Strom-iMS wirklich hilft

  • Elektrische Direktheizung, Nachtspeicher: Der Stromzähler ist der Heizenergieträger — hier lohnt sich digitale Erfassung am ehesten.
  • Wärmepumpe: Relevant ist der Strom für Wärmeerzeugung (idealerweise eigener WP-Zähler oder klar abgrenzbare Messung), nicht nur der Gesamtstrom des Hauses.

Ab 1. Januar 2025 können Sie ein iMS auf Antrag einbauen lassen (§ 30 Abs. 3 MsbG — Preisobergrenze derzeit 60 € brutto pro Jahr gesamt). Pflicht gibt es u. a. bei hohem Stromverbrauch, großer PV-Anlage oder steuerbaren Verbrauchern (Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale). Ob der Messstellenbetreiber 24 Monate historisch liefert, ist betreiberabhängig — früh anfragen. Günstiger: Optischer Lesekopf an der modernen Messeinrichtung (mME), sofern die Schnittstelle freigeschaltet ist — oft unter 100 € Hardware, ohne Jahrespauschale des Netzbetreibers.

Gas, Öl, Pellets: Messtechnik ohne Strom-Smart-Meter

Gas (häufigster Fall im Altbau)

  1. Kostenlos: Zählerstand am gleichen Tag jeden Monats notieren (Foto vom Display reicht oft als Beleg). Parallel Jahresabrechnungen und ggf. Verbraucherportal des Versorgers sichern — Anbieter und Zählertypen liefern uneinheitlich Monatswerte.
  2. Mittel: Hat Ihr Gaszähler einen Impulsausgang, können Impulsadapter (Smart-Home oder Abrechnungsdienstleister) Monatswerte automatisch loggen — nur sinnvoll, wenn die Schnittstelle vom Zählertyp unterstützt wird (vor Kauf prüfen).
  3. Vermietet, zentrale Gasheizung: § 6a HeizkostenV verlangt seit 2022 monatliche Verbrauchsinformationen, wo fernablesbar — Nachrüstung nicht fernablesbarer Geräte bis 31. Dezember 2026 (§ 5 HeizkostenV).

Ein Gas-iMS über das Strom-Smart-Meter-Gateway ist im Rollout vorgesehen, in Bestandsgebäuden aber noch selten — rechnen Sie nicht damit, dass der Stromzähler Ihren Gasverbrauch schon heute liefert.

Heizöl und Pellets

  • Kein Netzanschluss am Tank: monatlicher Füllstand (Peilstab, Anzeige am Tank) plus Lieferscheine und Rechnungen.
  • Optional: Füllstandssensor (einmalig ca. 50–150 €) — lohnt sich vor allem, wenn Sie die Daten dauerhaft digital brauchen.

Hilfsstrom (Umwälzpumpe, Regelung) fällt beim Verbrauchsausweis meist unter den Heizenergieträger oder ist anteilig — für die 24-Monats-Reihe zählt vor allem der Hauptträger Gas/Öl/Pellets/Strom-WP.

Manuell bleibt gültig: Eine saubere Excel- oder Papierliste mit Monatsständen und Belegen ist für viele Eigentümer der schnellste und günstigste Weg; der Aussteller prüft Plausibilität und Vollständigkeit.

Wo die HeizkostenV schon hilft

Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser mit Etagen- oder Einzelöfen greift die HeizkostenV oft nicht (siehe Abschnitt zur Ironie oben) — dann bleiben Portal, Impulsadapter oder eigene Ablesung. Wer vermietet und zentrale Heizung hat, kann die Monatsinformationen aus § 6a nutzen (siehe Gas-Abschnitt).

Was Sie schon jetzt tun können

Entscheidungshilfe: Bedarf, Verbrauch oder Smartausweis?

SzenarioEmpfehlung (grob)
RH 1968, selbstgenutzt, unsaniert, keine MonatsdatenBedarfsausweis oder Datenaufbau ab jetzt; Verbrauch erst nach 24 Monaten
ZFH 1972, vermietet, HeizkostenV-Daten ab NachrüstungVerbrauchsausweis realistischer ab vollständiger Monatsreihe
MFH 4 WE, Zentralheizung, vermietetVerbrauch + HeizkostenV-Perspektive; Bedarf als Vergleich
Unsicher, ob Daten reichenBedarf und Verbrauch parallel rechnen lassen — z. B. mit dem Energyausweis Smart™ (Smartausweis online)

Auch mit vollständigen Zahlen bleibt die Übergabe an den Aussteller eine Stolperfalle: Format, Plausibilität, vollständige Belege. Klären Sie das früh — nicht am Tag vor der Besichtigung.

FAQ

Mein Haus ist von 1968, nie saniert — bekomme ich heute einen Verbrauchsausweis?

In der Regel nein. Liegt der Bauantrag vor dem 1. November 1977, haben Sie weniger als fünf Wohneinheiten und fehlt der Nachweis des Wärmeschutzniveaus von 1977, gilt heute der Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 GEG).

Und nach dem GModG?

Rechtlich soll der Verbrauchsausweis wählbar werden, sobald Artikel 1 des Kabinettsentwurfs in Kraft tritt (voraussichtlich Tag nach Verkündung, Art. 9 Abs. 1). Praktisch nur, wenn Sie die künftigen §-82-Daten liefern können: 24 Monate Verbrauchsdaten, monatlich und nach Energieträger getrennt.

Lohnt sich der Verbrauchsausweis bei unsanierter Hülle?

Oft ja, wenn Sie sparsam heizen — der Verbrauchsausweis bildet Ihre Nutzung ab, der Bedarfsausweis die schwache Bausubstanz. Für Verkauf und Vermiete lohnt sich der Vergleich; er ersetzt keine energetische Sanierung.

Bedeutet die Streichung, dass mein Haus energetisch egal ist — oder die Klimaziele erledigt sind?

Nein. Es ändert sich nur die Ausweiswahl. Sanierungsanforderungen und Klimaziele im Gebäudesektor bleiben unberührt.

Fazit

Der GModG-Entwurf streicht die WSchV-1977-Hürde in § 80 Abs. 3. Für viele Eigentümer kleiner Altbauten wird der Verbrauchsausweis damit rechtlich erstmals wählbar. Ob er sich lohnt, hängt an 24 Monaten Verbrauchsdaten und an Ihrer Nutzung — nicht am Wärmeschutznachweis allein. Die Datenanforderungen bleiben hoch; wer früh sammelt, hat nach Inkrafttreten mehr Spielraum.

Kontext zum gesamten Reformpaket: Faktencheck GModG. Steht ein Ausweis an, klären Sie mit dem Aussteller Datenformat und Ausweisart vorab — oder starten Sie mit einer belastbaren Datenbasis über Energieausweis online erstellen.