Neue Pflichtangaben im Energieausweis ab 2027: Was ist neu und was bleibt?
Seit der Verkündung des Änderungsgesetzes stellen Redaktionen und Immobilienportale meist zwei Fragen in einem Atemzug: Wie sieht der Energieausweis ab 2027 aus – und was muss künftig in Immobilienanzeigen stehen?

Dahinter stehen jedoch drei getrennte Regelungen. § 85 Abs. 1 GModG legt fest, welche Angaben der Ausweis enthalten muss, § 87 regelt die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige, und § 85 Abs. 3 verlangt ein amtliches Ausweismuster. Den Inhalt schreibt Artikel 2 (BGBl. 2026 I Nr. 226) ab dem 1. Januar 2027 verbindlich vor. Das neue Muster nach § 85 Abs. 3 ist dagegen zum Stand Oktober 2026 noch nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
In diesem Artikel erfahren Sie …
- Stichtag und Abgrenzung: Ausweisinhalt ist nicht Inserat
- Welche Angaben § 85 Abs. 1 ab 2027 verlangt
- Absolute Kennwerte in Megawattstunden
- Betriebsbedingte und Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen
- Smart-Readiness und Vorlauftemperaturen
- Amtliches Muster noch nicht bekanntgemacht
- Was Presse und Aussteller jetzt tun können
- So lässt sich der Katalog einordnen
- Häufige Fragen
- Zusammenfassung und Ausblick
Rechtsstand: Verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Artikel 2 (EPBD-Energieausweise, inkl. § 85 Angabenkatalog) ab 1. Januar 2027. Muster-Stand (DIBt/BBSR, Okt. 2026): noch GEG-2024.
Stichtag und Abgrenzung: Ausweisinhalt ist nicht Inserat
Ab dem 1. Januar 2027 sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Welche Pflichtangaben müssen auf dem Energieausweis stehen — und welche in der Immobilienanzeige? § 85 Abs. 1 regelt den Mindestkatalog im Ausweis. § 87 regelt die Pflichtangaben in der Anzeige, wenn ein Ausweis vorliegt und die Anzeige in kommerziellen Medien erscheint. Viele Anzeigefelder stammen aus dem Ausweis — etwa Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Der Ausweis enthält aber mehr. So gehören die absoluten Jahresmengen in Megawattstunden zum Ausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 23 und 24), nicht zur Inseratliste nach § 87. Wer beide Listen vermengt, nennt Portalen und Exposé-Erstellern die falschen Pflichtfelder.
Die Neufassung der §§ 85 bis 87 steht in Artikel 2 und gilt nach Artikel 9 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2027. Wie sich das zeitlich und inhaltlich von Artikel 1 mit den Heizungsregeln unterscheidet und welche Stichtage gelten, zeigt die Artikelserie zum GModG. Die Inseratspflicht und die Übergangsregeln für Altausweise vertieft der Beitrag GModG für Makler.
| Regel | Gegenstand | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| § 85 Abs. 1 | Mindestangaben im Energieausweis | Erweiterter Feldkatalog (u. a. MWh, THG, Ja-/Nein-Angaben) |
| § 87 | Pflichtangaben in der Immobilienanzeige | Eigene Liste (u. a. Ausweisart, PE kWh/(m²·a), Klasse) — nicht der volle §-85-Katalog |
| § 85 Abs. 3 | Amtliches Ausweismuster | Ermächtigung zur Bekanntmachung im BAnz; Muster für Art.-2-Katalog noch offen (Stand Okt. 2026) |
Eine eigene Frage ist das Format der digitalen Ausweisdatei. Ausstellung und Übermittlung erläutert der Beitrag Der digitale Energieausweis ab 2027.
Was hinter den neuen MWh-Werten steckt, erklärt der Beitrag Absolute Energiekennwerte — dort noch mit Blick auf den Entwurfsstand. Dieser Beitrag behandelt den verkündeten Angabenkatalog in Artikel 2, also das, was auf jedem ab dem Stichtag ausgestellten Ausweis stehen muss.
Welche Angaben § 85 Abs. 1 ab 2027 verlangt
Der neue Mindestkatalog erweitert den Ausweis um absolute Kennwerte, Treibhausgasangaben und Ja- oder Nein-Angaben. Artikel 2 ersetzt die bisherigen §§ 85 bis 87 vollständig und zählt in Absatz 1 die Nummern 1 bis 31 auf. Für die Berichterstattung lassen sich die Neuerungen in vier Gruppen bündeln.
Absolute Kennwerte in Megawattstunden
Neu sind die berechnete Primärenergie und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden sowie die Erzeugung aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden samt Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle (§ 85 Abs. 1 Nr. 23 und 24). Das sind absolute Jahresmengen. Sie treten neben die spezifischen Werte in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die der Katalog weiterhin verlangt. Für Kaufinteressenten und Finanzierungsgespräche verschieben die Absolutwerte den Blick, denn mit der Jahresmenge in Megawattstunden lässt sich die Frage nach den Energiekosten konkreter stellen. In die Inseratliste nach § 87 wandern die Werte dadurch nicht.
Betriebsbedingte und Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen
Die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr gehören ab dem Stichtag zum Mindestkatalog (§ 85 Abs. 1 Nr. 16). Absatz 2 verweist für die Ermittlung auf die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9. Gemeint sind also die Emissionen im laufenden Betrieb, nicht die Ökobilanz von der Herstellung bis zum Rückbau.
Davon zu trennen sind die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht gemäß § 88b (§ 85 Abs. 1 Nr. 17). Ausgewiesen wird die Gesamtsumme der Phasen A bis C, allerdings gestaffelt. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Angabe für neu zu errichtende Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, ab dem 1. Januar 2030 für alle neu zu errichtenden Gebäude. Wer Nr. 16 und Nr. 17 zusammenzieht, verwechselt Betriebsemissionen mit der Lebenszyklusbilanz und nennt den falschen Stichtag.
Smart-Readiness und Vorlauftemperaturen
Zwei Ja- oder Nein-Angaben ergänzen den Katalog. Nummer 26 verlangt die Angabe zur Smart-Readiness — also ob das Gebäude auf externe Signale reagieren und den Energieverbrauch anpassen kann. Nummer 27 greift nur, wenn im Gebäude ein Wärmeverteilungssystem vorhanden ist. In diesem Fall muss der Ausweis angeben, ob das System mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben werden kann (§ 85 Abs. 1 Nr. 26 und 27). Beide Angaben muss der Ausweis enthalten. Eine Pflicht, eine Wärmepumpe einzubauen oder das Gebäude mit Smart-Home-Technik auszustatten, folgt daraus nicht.
Zum Mindestkatalog gehören weiterhin unter anderem die Energieeffizienzklasse nach § 86, die Ausstellerdaten, die Registriernummer und die Modernisierungsempfehlungen nach § 84. Sie bleiben hier außen vor, weil Leser sie aus dem bisherigen Ausweis kennen oder andere Beiträge der Serie sie bereits behandeln.
Amtliches Muster noch nicht bekanntgemacht
Der Inhalt steht im Gesetz, das Formular dazu fehlt noch. § 85 Abs. 3 beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Muster zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Zum Stand Oktober 2026 melden DIBt und BBSR keine neuen Muster; es gelten weiter die Muster nach GEG 2024. Eine technische Anpassung des Registriersystems ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen (DIBt, BBSR Muster).
Was Presse und Aussteller jetzt tun können
Wer über den Stichtag berichtet oder Ausweise ausstellt, sollte drei Dinge auseinanderhalten: die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, das noch ausstehende Muster und die Inseratspflicht nach § 87. Dann wird auch klar, dass Altausweise nicht schon deshalb ungültig werden, weil neue Angaben hinzukommen. § 112 Abs. 3 regelt die Inseratangaben, wenn ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Ausweis vorliegt. Eine Neuausstellung allein wegen des neuen §-85-Katalogs verlangt der Absatz nicht (BGBl. 2026 I Nr. 226). Gültige Altausweise behalten ihre Gültigkeit. Neu sind die Anzeigepflichten und, für Ausweise, die ab dem Stichtag ausgestellt werden, der erweiterte Inhalt.
Redaktionen sollten die vier Feldgruppen am Gesetzestext prüfen, den Muster-Stand als offen kennzeichnen und die Inseratliste nach § 87 gesondert darstellen. Eigentümer und Aussteller, bei denen vor oder nach dem Stichtag ein neuer Ausweis ansteht, können den Ausweis-Check nutzen oder den passenden Verbrauchsausweis beziehungsweise Bedarfsausweis bestellen, sobald der Termin feststeht.
So lässt sich der Katalog einordnen
§-85-Katalog einordnen
Häufige Fragen
Was ändert § 85 am Energieausweis ab dem 1. Januar 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt der neue Mindestkatalog in § 85 Abs. 1 GModG (Artikel 2). Neu ausgestellte Energieausweise müssen unter anderem absolute Kennwerte in Megawattstunden, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und zusätzliche Ja- oder Nein-Angaben enthalten.
Was bedeuten die neuen Angaben in Megawattstunden?
Absolute Jahresmengen in Megawattstunden stehen neben den bekannten Werten in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Sie machen den Gesamtbedarf des Gebäudes lesbar — etwa für grobe Energiekostenfragen — und gehören auf den Ausweis, nicht in die Inseratliste nach § 87.
Worin unterscheiden sich Nr. 16 und Nr. 17?
Nummer 16 betrifft die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen und gilt mit Artikel 2 ab dem 1. Januar 2027. Nummer 17 betrifft Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 88b und gilt gestaffelt ab 2028 beziehungsweise 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
Gibt es schon ein neues amtliches Ausweismuster?
Zum Stand Oktober 2026 nein. § 85 Abs. 3 verlangt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger; DIBt und BBSR melden weiterhin die GEG-2024-Muster. Bis Ende 2026 zitieren Behörden die Muster-Ermächtigung oft noch als Absatz 8; ab dem 1. Januar 2027 steht dieselbe Pflicht in Absatz 3 der Neufassung.
Müssen bestehende Energieausweise wegen der neuen Pflichtangaben neu ausgestellt werden?
Nein. Allein der neue Feldkatalog in § 85 begründet keine Neuausstellungspflicht für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden. Für Inserate mit solchen Ausweisen gilt § 112 Abs. 3.
Was gehört ins Inserat, und was nur auf den Ausweis?
§ 87 regelt die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige. Der vollständige Mindestkatalog steht in § 85 Abs. 1. Absolute Megawattstunden-Werte gehören zum Ausweis, nicht zur §-87-Liste.
Zusammenfassung und Ausblick
Das ist der gesetzlich belastbare Mindestkatalog ab Januar 2027: absolute Werte in Megawattstunden, die betriebsbedingten und später die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, die Ja- oder Nein-Angabe zur Smart-Readiness (Anpassungsfähigkeit an externe Signale) sowie die Angabe zu niedrigen oder effizienten Temperaturen. Dazu kommt die klare Grenze zur Immobilienanzeige: Nicht alles, was auf dem Ausweis steht, muss auch im Inserat erscheinen. Offen bleibt vorerst nur das amtliche Muster im Bundesanzeiger.
Interessant wird vor allem die Wirkung der neuen Absolutangaben. Die Effizienzklasse bleibt ein Wert pro Quadratmeter; die Megawattstunden-Zeile zeigt dagegen den Jahresbedarf des gesamten Gebäudes. Auch ein sehr effizientes Haus kann bei großem Raumangebot absolut viel Energie verbrauchen — und damit in der MWh-Angabe auffallen. Ob das auf lange Sicht zu einem Umdenken beim Wohnraumverbrauch führt, bleibt abzuwarten.