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GModG für Makler: Inseratspflicht, Vorlage, Übergabe und Bußgelder ab Inkrafttreten

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Energieberater, Blogger

Stellen Sie sich vor, das GModG ist ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet — am Tag danach laufen Ihre 25 aktiven Inserate weiter, alle mit der bisherigen Pflichtangabe. Drei Vorschriften ändern sich an genau diesem Tag: § 80 (Vorlage und Übergabe), § 87 (Inseratspflicht) und § 108 (Bußgelder). Wirtschaftlich gefährlich ist dabei selten das behördliche Bußgeld; es ist die UWG-Abmahnung, die der Bundesgerichtshof bereits 2017 für genau diese Konstellation bestätigt hat.

Professionelle Immobilienmaklerin im Blazer am hellen Holzschreibtisch — hält ein Tablet mit einer Immobilieninserat-Vorschau samt Energieeffizienz-Farbband (grün bis rot); daneben eine geöffnete Aktenmappe mit Energieausweis, ein Bund Hausschlüssel und ein Stift in warmem Tageslicht (GModG-Inseratspflicht nach § 87)

Wer das vermeiden möchte, hat bis zum Inkrafttreten drei Aufgaben: Inseratsvorlagen aufrüsten, den Übergabe-Ablauf protokollieren und die Ausweis-Erstellung auslagern — als Ausweichlösung oder gleich als Standardlösung. Warum diese drei Aufgaben, woher die Sanktion genau kommt und welcher Zeitplan dahintersteht — in dieser Reihenfolge im Folgenden.

Hinweis — Kabinettsentwurf, noch kein geltendes Recht. Stand: Kabinettsbeschluss vom 13.05.2026. Inkrafttreten erst nach Bundestag, Bundesrat und Verkündung. Konkrete Paragraphen-Verweise beziehen sich auf den Kabinettsentwurf; der wahrscheinliche Wortlaut ist unten zitiert. Im Detail verweisen wir auf den Übersichts-Faktencheck.

Was sich für Sie als Makler ändert

Drei Vorschriften sind direkt maklerrelevant — und in der Substanz unterschiedlich tief umgebaut:

BereichGEG heuteGModG-Entwurf (vorgesehen)Maklerrelevanz
Inseratspflicht§ 87 Abs. 1 Nr. 2 GEG: Endenergiebedarf / -verbrauch in kWh/(m²·a)§ 87 GModG-E: Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a) + AusstellungsdatumKennzahlenwechsel: andere Größe, gleiche Einheit
Vorlage / Übergabe§ 80 Abs. 4 GEG§ 80 Abs. 4 + Abs. 5 GModG-Estrukturell unverändert, klarer formuliert
Bußgeldrahmen§ 108 GEG, bis 10.000 €§ 108 GModG-E, sechs Tatbestände rund um den Ausweis, je bis 10.000 €Drei Tatbestände treffen Makler direkt

§ 87 — neue Kennzahl im Inserat, neue Absolutwerte im Ausweis

Die größte inhaltliche Änderung steckt im neuen § 87 GModG-E. Der Wortlaut sieht vor, dass die Anzeige künftig folgende Pflichtangaben enthält:

  1. ob der Energieausweis nach § 81 (Bedarf) oder § 82 (Verbrauch) ausgestellt wurde,
  2. das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger für die Heizung.

Das klingt nach Wortklauberei, ist aber ein Kennzahlenwechsel. Heute schreibt § 87 Abs. 1 Nr. 2 GEG für die Immobilienanzeige den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch vor. Künftig steht dort stattdessen der Primärenergiebedarf. Das ist eine fachlich andere Größe: der Endenergiewert wird mit dem Primärenergiefaktor des jeweiligen Energieträgers multipliziert. Die Zahl im Inserat wird in vielen Fällen eine andere — ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat. Geänderte Primärenergiefaktoren verstärken den Effekt zusätzlich.

Wichtige Abgrenzung: Der Primärenergiebedarf steht schon heute auf dem Energieausweis selbst (§ 85 GEG, erste Seite eines Bedarfsausweises). Neu ist nicht, dass es ihn gibt — neu ist, dass er die Pflichtangabe im Inserat wird. Wer das im Tagesgeschäft vermischt, läuft ab Inkrafttreten in die Bußgeld- und Abmahnfalle: § 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG-E knüpft an exakt diese Inseratspflicht an, und Wettbewerber oder Abmahnverbände prüfen den Anzeigentext, nicht den Ausweis.

Endenergie fällt im Inserat ersatzlos weg — die A+–H-Skala bleibt aber Endenergie-basiert. Die Liste in § 87 GModG-E ist abschließend formuliert; der Endenergie­wert ist dort nicht enthalten, sondern wird durch den Primärenergie­bedarf ersetzt, nicht ergänzt. Gleichzeitig sagt der unveränderte § 86 Abs. 2 GModG-E: „Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf." Im Inserat steht künftig also der Primärenergie­wert, daneben eine Energieeffizienzklasse, die sich aus dem nicht mehr angezeigten Endenergie­wert ergibt. Bei Wärmepumpen-Häusern liegt der Primärenergie­wert deutlich über der Endenergie (Faktor 1,5), bei Pelletheizung deutlich darunter (Faktor 0,7) — die kWh-Zahl im Inserat passt zur farbigen Skala nicht mehr intuitiv zusammen. Bei Nichtwohngebäuden ist das Bild stimmig (neue Klasse nach Anlage 10a basiert auf Primärenergie); bei Wohngebäuden bleibt eine Inkonsistenz, die der Entwurf nicht begründet (Begründung zu § 87 lautet schlicht „Folgeregelungen"). Praxisempfehlung: Wer Käufern den eigenen Inseratstext erklären möchte, ergänzt den Endenergie­wert freiwillig als Klammerzusatz — z. B. „Primärenergie 152 kWh/(m²·a), Endenergie 95 kWh/(m²·a), Klasse D". § 87 listet Mindestangaben; freiwillige Mehrangaben sind zulässig.

Parallel verändert sich auch der Inhalt des Energieausweises selbst. Der neue § 85 Abs. 1 Nr. 23 GModG-E ergänzt die Pflichtangaben um „die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden" (Umsetzung Anhang V Nr. 2 a der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275). Das sind absolute Jahresmengen in MWh — zusätzlich zu den bisherigen spezifischen Werten in kWh/(m²·a). Für die Inseratspflicht nach § 87 sind diese MWh-Absolutwerte nicht vorgesehen, sie erscheinen nur auf dem Ausweis. Praktisch sind sie trotzdem maklerrelevant: Kaufinteressenten leiten daraus direkt die Heizkostenprognose ab — entsprechende Fragen kommen ab Inkrafttreten zuverlässig.

Wo steht welcher Wert? Inserat · Ausweis · Klasse

§§ 85 · 86 · 87 GModG-E

Im Inserat (§ 87)

Heute (GEG)
Endenergie
in kWh/(m²·a)
Künftig (GModG-E)
Primärenergie
in kWh/(m²·a) — Wechsel

Im Energieausweis (§ 85)

Bereits heute
Primär- & Endenergie
in kWh/(m²·a)
Neu im GModG-E
Primär- & Endenergie
absolut in MWh/a (Nr. 23)

Klasse A+–H (§ 86, Anlage 10)

Heute & künftig
aus Endenergie
unverändert

Inkonsistenz: Inserat zeigt Primärenergie, Klasse rechnet aus Endenergie.

Drei Werte an drei Orten — ab Inkrafttreten zeigt das Inserat eine andere Größe als die Klassen-Logik dahinter. Auf dem Ausweis stehen zusätzlich absolute MWh-Werte für das Käufergespräch.

Die Übergangsregelung steht in § 112 Abs. 3 GModG-E: Für Energieausweise, die vor Inkrafttreten (also unter altem Recht) ausgestellt wurden, bleibt es bei den heutigen Pflichtangaben — Endenergiebedarf/-verbrauch. Praktisch heißt das: Ihr Inseratssystem muss zwei Pfade kennen — den Alt-Ausweis-Pfad mit Endenergie-Wert, den Neu-Ausweis-Pfad mit Primärenergie-Wert.

§ 80 Abs. 4 und 5 — Vorlage und Übergabe

Während § 87 die Pflichtangabe in der Anzeige ändert, regelt § 80 die Pflichten beim Besichtigungstermin und nach Vertragsabschluss. Hier bleibt die Struktur erhalten, der Wortlaut wird aber präziser. § 80 Abs. 4 GModG-E nennt den Immobilienmakler weiterhin ausdrücklich als Verpflichteten und verlangt:

  • Spätestens bei der Besichtigung dem potenziellen Käufer einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen — alternativ deutlich sichtbarer Aushang oder Auslegen.
  • Findet keine Besichtigung statt: unverzügliche Vorlage; spätestens auf ausdrückliche Aufforderung des Käufers.
  • Unverzüglich nach Vertragsabschluss: Übergabe des Ausweises oder einer Kopie.

Für Vermietung, Verpachtung, Leasing und deren Verlängerung gilt nach § 80 Abs. 5 dieselbe Logik. Damit greifen die GModG-Pflichten häufiger in den Maklergeschäftsalltag ein als das alte GEG — insbesondere bei der Mietverlängerung, die viele Makler bisher als formfreie Routine behandeln.

Praxis: Die Vorlage als digitale Kopie ist im Wortlaut nicht ausgeschlossen — der Entwurf nennt Original und Kopie, ohne Formvorgabe. Wer mit Tablet und PDF zur Besichtigung kommt, dokumentiert das im CRM mit Datum, Empfänger und Versionsstand.

§ 108 — sechs Tatbestände, drei davon treffen Makler direkt

Der neue § 108 GModG-E nennt sechs Bußgeldtatbestände rund um den Energieausweis. Drei davon sind direkt maklerrelevant:

  • § 108 Abs. 1 Nr. 18: Ausweis oder Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4, auch i. V. m. Abs. 5).
  • § 108 Abs. 1 Nr. 19: Ausweis oder Kopie nach Vertragsabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 5).
  • § 108 Abs. 1 Nr. 21: Inseratspflichtangaben nach § 87 Abs. 1 nicht sichergestellt.

Jeder dieser Tatbestände lässt sich mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ahnden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG-E). Im theoretisch ungünstigsten Fall bei zehn Inseraten mit falscher Pflichtangabe: zehn mal zehntausend, also hunderttausend Euro. In der Praxis wird das nie ausgereizt — jede einzelne Anzeige ist zwar eine eigenständige Tat im bußgeldrechtlichen Sinn, aber die wirtschaftlich relevante Sanktion läuft ohnehin nicht über den § 108. Dazu gleich mehr.

Der Zeitplan: Wann wird es ernst?

Das GModG tritt in vier Stufen in Kraft (Art. 9 GModG). Für Makler ist nur die erste Stufe wirklich entscheidend:

StufeTerminInhalt
1Tag nach Verkündung§§ 79–88 neu, § 108 neu, Anlage 10a — §§ 80, 87, 108 gelten sofort
2+ 6 Monate nach VerkündungUmbenennung GEG → GModG; weitere Anpassungen; Gebäude-Elektromobilität
301.01.2028Nullemissionsgebäude für öffentliche Nichtwohngebäude
401.01.2030Nullemissionsgebäude alle Neubauten; Solarpflicht Wohnneubauten

Die Inserats- und Übergabepflichten greifen also am Tag nach Verkündung — nicht erst sechs Monate später. Die Umbenennung „Gebäudemodernisierungsgesetz" folgt aus redaktionellen Gründen erst in Stufe 2; das Gesetz heißt im Übergang noch GEG, enthält aber die neuen Paragraphen und Bußgeldtatbestände bereits.

Für die Systemplanung heißt das: Wer zwischen Verkündung und Stufe 1 ein neues Inserat schalten möchte, sollte seine CRM-Datenroutine bis dahin auf die neuen Pflichtangaben umgestellt haben. Beispielannahme — stimmen Bundestag und Bundesrat in der Sommer- oder Herbstsitzung 2026 zu, läge die Verkündung ein bis zwei Wochen danach. Realistischer Vorlauf für die Anpassung: vier bis acht Wochen ab heute. Länger, wenn Sie auf einen Portal- oder CRM-Anbieter warten müssen.

Risiko-Realität: Maklerhaftung läuft über das UWG, nicht über § 108

Zehntausend Euro pro Tatbestand klingt nach hartem Vollzug. In der Praxis wird daraus selten ein Bescheid: Die Deutsche Umwelthilfe spricht offen von Vollzugsdefiziten im Umgang mit Energieausweis-Verstößen. Werden überhaupt Bußgelder verhängt, liegen sie bei Inseratsverstößen typischerweise im niedrigen drei- bis vierstelligen Bereich.

Die wirtschaftlich wirksame Belastung kommt von einer anderen Seite — und ist seit Jahren rechtskräftig bestätigt.

BGH und LG Ingolstadt: Marktverhaltensregelung

Schon der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass die Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind (BGH, Urteil v. 05.10.2017 – I ZR 232/16). Damals war der Makler im Wortlaut der EnEV nicht direkt genannt; der BGH leitete die Maklerpflicht aus Art. 12 der EU-Gebäuderichtlinie über § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) ab. Im heutigen § 87 GEG und im § 87 GModG-E steht der Makler dagegen ausdrücklich im Normtext — die Abmahnbarkeit nach § 3a UWG bleibt davon unberührt.

Wie aktuell die Linie ist, zeigt das LG Ingolstadt, Endurteil vom 02.06.2023: Bei § 87 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Pflichtangaben, die nur im Exposé stehen, erfüllen die Vorgabe nicht — die Anzeige selbst muss sie enthalten.

Auch das OLG Hamm hat bereits zur Maklerinserat-Konstellation entschieden (4 U 137/15), ebenso das LG Kassel im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen eine Maklerin (2 O 71/15, Urteil v. 10.08.2015 — Quelle: DUH).

Vertragsstrafe + Abmahnkosten als kalkulierbare Sanktion

Eine UWG-Abmahnung läuft typischerweise nach demselben Muster:

  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen — häufig 3.000 bis 5.000 € pro Verstoß.
  • Erstattung der Abmahnkosten — Anwaltsgebühren oder Verbandspauschale, üblich 300 bis 1.000 €.
  • Bei Wiederholungen nach abgegebener Unterlassungserklärung: jede weitere fehlerhafte Anzeige löst die Vertragsstrafe aus.

Ein Praxisbeispiel: Ein regional aktives Maklerbüro inseriert 30 Objekte pro Quartal. Drei Anzeigen werden abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wird abgegeben (5.000 € Vertragsstrafe pro Verstoß). Sechs Wochen später erscheint eine weitere Anzeige mit der alten Pflichtangabe, weil ein Mitarbeiter die Inseratsvorlage nicht aktualisiert hat. Rechnung: 5.000 € Vertragsstrafe, rund 1.500 € Abmahnkosten, dazu interne Stunden in Geschäftsführung und Recht. Sechseinhalbtausend Euro pro übersehenes Inserat sind so schnell zusammen — und der gleiche Verstoß kann sich Woche für Woche wiederholen.

Die Adressaten sind selten Behörden. Aktiv sind Wettbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, Verbraucherzentralen und vor allem die Deutsche Umwelthilfe. Wer in einer Region viel inseriert, kennt diesen Risikofaktor — oder sollte ihn kennen.

Vom fehlerhaften Inserat zur fünfstelligen Sanktion

§ 3a UWG · BGH I ZR 232/16

1. Inserat ohne korrekte Pflichtangaben (§ 87 GModG-E)0 €
2. Abmahnung durch Wettbewerber, DUH, qualifizierten Verband+ 300 – 1.000 € Abmahnkosten
3. Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegebenRisiko liegt jetzt im Vertrag
4. Folgeverstoß: ein weiteres Inserat mit alter Pflichtangabe+ 3.000 – 5.000 € Vertragsstrafe
5. Pro übersehenes Folge-Inserat≈ 6.500 € + interne Stunden

Vergleich § 108 GModG-E: theoretisch bis 10.000 € pro Tatbestand — in der Praxis selten verhängt, meist drei- bis vierstellig. Die UWG-Schiene ist die wirtschaftlich wirksame.

Gleiches Haus, andere Klasse: was Sie Verkäufern erklären müssen

Die Energieeffizienz-Skala bleibt für Wohngebäude bei A+ bis H (Übersichts-Faktencheck). Die A-bis-G-Skala aus der EU-Gebäuderichtlinie gilt im Wohnbereich vorerst nicht — entgegen manchen Schlagzeilen.

Was sich dagegen erheblich ändert, sind die Primärenergiefaktoren in Anlage 4 des GModG-Entwurfs:

EnergieträgerFaktor heuteFaktor GModG-EWirkung im Inserat
Strom (Netz)1,81,5Wärmepumpe und Direktstrom werden günstiger bewertet
Holz / Pellets0,20,7Pellet- und Scheitholzheizung wird deutlich schlechter bewertet
Fernwärme (allgemein)0,7–1,30,7 pauschaltendenziell günstiger; nicht mehr KWK-spezifisch
Erdgas / Heizöl1,11,1nominal unverändert

Zwei Rechenbeispiele machen die Wirkung greifbar. Ein Reihenhaus mit Wärmepumpe und 40 kWh/(m²·a) Endenergiebedarf erscheint im neuen Ausweis mit 60 kWh Primärenergie statt vorher 72 — die Klasse kann sich verbessern. Ein vergleichbarer Bestand mit Pelletkessel und 130 kWh Endenergiebedarf rutscht dagegen von 26 auf 91 kWh Primärenergie und kann eine oder zwei Effizienzstufen verlieren, ohne dass am Gebäude etwas verändert wurde.

Gleiches Haus, andere Klasse: Primärenergiefaktoren in Wirkung

§ 87 · Anlage 4

Wärmepumpe — Klasse verbessert sich

Endenergiebedarf40 kWh/(m²·a)
× Strom-Faktor heute1,8 → 72 kWh
× Strom-Faktor GModG-E1,5 → 60 kWh

↓ 12 kWh weniger im Inserat

Pelletkessel — Klasse verschlechtert sich

Endenergiebedarf130 kWh/(m²·a)
× Pellet-Faktor heute0,2 → 26 kWh
× Pellet-Faktor GModG-E0,7 → 91 kWh

↑ 65 kWh mehr im Inserat

Dasselbe Gebäude, andere gesetzlich vorgegebene Faktoren — der Wert im Immobilieninserat verschiebt sich, ohne dass eine Sanierung stattgefunden hat.

Für Sie als Makler hat das zwei Folgen:

  1. Sie haben alte und neue Ausweise parallel im Bestand. Die Anzeige muss unterscheiden — Endenergie für Ausweise aus altem Recht (§ 112 Abs. 3 GModG-E), Primärenergie für Ausweise nach Inkrafttreten (§ 87 GModG-E). Eine vermischte Datenroutine ist riskant.
  2. Nach Inkrafttreten neu ausgestellte Ausweise zeigen andere Zahlen als ihre Vorgänger. Verkäufer und Käufer werden fragen, warum sich die Klasse verschoben hat. Erklären Sie das vor dem ersten Inserat — nicht erst auf Rückfrage.

Werbung mit der „alten" Klasse, wenn der neue Ausweis bereits eine andere ausweist, ist irreführend nach § 5 UWG — und damit erneut abmahnfähig.

Vier-Punkte-Checkliste für das Verkäufer-Gespräch, sobald sich die Klasse nach Neuausstellung verschoben hat:

  • Erklären Sie den Unterschied zwischen End- und Primärenergie in einem Satz: „Wir multiplizieren den Endenergiewert mit einem gesetzlich vorgegebenen Faktor pro Brennstoff."
  • Zeigen Sie die zwei Werte nebeneinander — alter Ausweis vs. neuer Ausweis — damit der Mandant die Verschiebung selbst sieht.
  • Benennen Sie die Marktwirkung ehrlich: Wärmepumpen- und Direktstrom-Häuser werden tendenziell besser vermarktet, Pellet- und Scheitholz-Häuser schlechter — unabhängig von der tatsächlichen CO₂-Bilanz.
  • Halten Sie das Beratungsgespräch schriftlich fest (E-Mail-Zusammenfassung reicht), damit Sie später nicht in eine Diskussion über die Höhe des Maklerlohns geraten, wenn das Inserat unter neuem Recht zu einer schlechteren Klasse führt.

Wie planen Sie heute?

Vier Schritte, alle in zwei bis vier Wochen umsetzbar — ohne Software-Investitionen:

1. CRM-Bestandsaufnahme

Listen Sie aktive Mandate auf und prüfen Sie pro Objekt drei Felder:

  • Liegt ein Energieausweis vor — Bedarf oder Verbrauch?
  • Was ist das Ablaufdatum? (Zehn Jahre ab Ausstellung — § 79 Abs. 3 GEG; im GModG-Entwurf strukturell beibehalten.)
  • Welche Ausweisart kommt bei einer Neuausstellung in Frage? Bei alten kleinen Mehrfamilienhäusern öffnet das GModG den Verbrauchsausweis ohne WSchV-1977-Hürde; die Datengrundlage 24 Monatswerte ist allerdings anspruchsvoll geworden.

2. Inseratsvorlagen auf § 87 vorbereiten

Pflichtfelder im Inseratssystem:

  • Ausweisart (Bedarf oder Verbrauch nach § 81/§ 82)
  • Ausstellungsdatum
  • Primärenergiebedarf (für Ausweise nach Inkrafttreten) oder Endenergiebedarf/-verbrauch (für Ausweise aus altem Recht, § 112 Abs. 3 GModG-E)
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
  • Baujahr
  • Wesentliche Energieträger Heizung

Validierung: Plausibilität zwischen Kennwert und Klasse. Gibt ein Inserat „Klasse A" und „250 kWh/(m²·a)" gleichzeitig aus, stimmt etwas in der Datenroutine nicht — typischerweise eine Verwechslung zwischen End- und Primärenergie.

3. Übergabe digital — und protokolliert

Halten Sie zwei Zeitpunkte fest:

  • Vorlage bei Besichtigung — Datum, Empfänger, Format (Ausdruck / Tablet / Aushang).
  • Übergabe nach Vertragsabschluss — Datum, Format, ggf. Eingangsbestätigung des Käufers / Mieters.

Beides als CRM-Vermerk reicht im Streitfall als Beweismittel — und kostet wenig Zeit.

4. Verkäufer-Vorlauf

Mandantinnen und Mandanten, deren Ausweis zwischen 2026 und 2028 abläuft, sprechen Sie aktiv an: Soll der Ausweis noch unter altem Recht erneuert werden oder gleich nach neuem? Beides hat Vor- und Nachteile (siehe Werden Energieausweise ab Mai 2026 ungültig?). Akquise-seitig ist das eine naheliegende Beratungsleistung — und ein zusätzlicher Auftrag.

Vier-Wochen-Fahrplan

WocheAufgabeErgebnis
1CRM-Bestandsaufnahme, Liste aller laufenden Mandate mit AusweisstatusÜbersicht: alt/neu/fehlend pro Objekt
2Inseratsvorlagen anpassen (zwei Pfade: alt-Ausweis vs. neu-Ausweis)System bereit für § 87 GModG-E
3Übergabe-Protokoll im CRM aufsetzen, Mitarbeiter schulenVorlage- und Übergabe-Daten werden erfasst
4Verkäufer-Mandanten mit Ausweis-Ablauf 2026–2028 ansprechenDrei bis fünf Neuaufträge für die Ausweis-Erneuerung

Ausweis-Erstellung auslagern — die Energyausweis-API für Makler

Wer ab 2026 regelmäßig neue oder erneuerte Energieausweise organisieren muss, braucht entweder eigene Energieberater im Haus oder eine verlässliche externe Bezugsquelle. Eigenes Berater-Personal skaliert schlecht: Software-Lizenz für die DIN-V-18599-Berechnung, Schulung, Haftung — die Stückkosten pro Ausweis bleiben hoch. Den vollständigen Vergleich liefert unser Übersichtsartikel zur Energyausweis-API; hier nur der Maklerblick.

Bestellung unter eigener Marke im CRM

Statt Verkäuferin oder Vermieter für die Ausweis-Bestellung an einen Drittanbieter zu verweisen, integrieren Sie den Bestellprozess in Ihren eigenen Mandantenprozess. Der Mandant verlässt Ihre Marke nicht — und der Kundenkontakt bleibt bei Ihnen.

Rechtssichere Ausweise ohne eigene Energieberater

Die Ausstellung übernehmen zertifizierte Energieberater nach DIN V 18599 — mit Gütesiegel der Gütegemeinschaft Gebäudebilanzierung und Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) auf jedem Ausweis. Sie müssen weder Software lizenzieren noch Personal qualifizieren. Der Lieferant arbeitet mit bekannten Plattformen wie Grundriss-Schmiede zusammen und ist ein verlässlicher Partner für Immobilien-Profis.

Praxiswirkung: Pro Mandat sparen Sie typischerweise 1 bis 2 Stunden Eigenarbeit (Datenerfassung, Berater-Koordination, Rückfragenschleife) bei gleichbleibender oder geringerer Stückkostenstruktur.

GModG-Aktualisierungen automatisch

Die neuen Pflichtangaben aus § 87 (Primärenergiebedarf, Ausstellungsdatum) liefert die API strukturiert zurück — als JSON, das Sie direkt in Ihre Inseratsfelder übernehmen. Wenn der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren noch nachbessert, kommt die Änderung über die API-Version bei Ihnen an, ohne dass Sie Ihr eigenes System selbst anpassen müssen.

Technisch arbeitet die API mit Bearer-Authentifizierung, einer Test- und einer Produktionsumgebung sowie einer interaktiven OpenAPI-3.1.2-Dokumentation unter energyausweis.de/api. Die API-Nutzung ist für Partner kostenlos; nur die Ausweise selbst werden über das Standardprodukt abgerechnet.

FAQ

Was ändert sich für mich als Makler am Tag nach Verkündung des GModG? § 80 Abs. 4 (Vorlage und Übergabe) und § 87 (Inseratspflicht) gelten in der GModG-Fassung; § 108 enthält die neuen Bußgeldtatbestände — drei davon (Nr. 18, 19, 21) treffen Makler direkt mit einem Rahmen bis 10.000 € pro Tatbestand. Die Umbenennung „GEG → GModG" folgt erst sechs Monate später; bis dahin sind die neuen Paragraphen rechtlich bereits in Kraft.

Wer haftet bei einem fehlerhaften Inserat — der Eigentümer oder ich als Makler? Beide. § 87 Abs. 1 GModG-E nennt Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler ausdrücklich, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung verantwortet. Im UWG-Kontext bestätigt der BGH (I ZR 232/16) die Maklerverantwortung seit 2017.

Wie hoch ist das Bußgeldrisiko bei einem falschen Energieausweis-Eintrag im Inserat? Formell bis 10.000 € pro Tatbestand (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 GModG-E). In der Vollzugspraxis war das Bußgeld unter dem heutigen GEG eher selten und meist dreistellig bis vierstellig. Das wirtschaftlich relevantere Risiko sind UWG-Abmahnungen — typische Vertragsstrafen 3.000 bis 5.000 € pro Verstoß zuzüglich Abmahnkosten.

Bleibt die Klasse A+ bis H für Wohngebäude erhalten oder ändert sich die Skala? Die Skala bleibt national A+ bis H (Übersichts-Faktencheck). Was sich ändert, ist die Kennzahl im Inserat — Primärenergiebedarf statt Endenergiebedarf (§ 87 GModG-E) — und die zugrundeliegenden Primärenergiefaktoren (Anlage 4). Bei Neuausstellungen können Klassen sich deshalb verschieben.

Reicht ein vor Inkrafttreten ausgestellter Energieausweis weiter aus? Ja, bis zum Ablaufdatum (zehn Jahre nach Ausstellung). Für solche Ausweise gilt im Inserat die Übergangsregelung des § 112 Abs. 3 GModG-E — also die heutigen Pflichtangaben (Endenergie). Bei Pflichtfällen ohne gültigen Ausweis muss neu ausgestellt werden, dann nach neuem Recht. Mehr dazu in Werden Energieausweise ab Mai 2026 ungültig?.

Kann ich die Ausweis-Erstellung auslagern, ohne meine Marke aufzugeben? Ja — über eine Integration unter Ihrer Marke in das eigene CRM oder Maklerportal. Die Ausstellung übernimmt ein externer Partner mit DIN-V-18599-Gütesiegel, DIBt-Registrierung und zertifizierten Energieberatern; der Mandant erlebt durchgängig Ihre Marke. Technische Schnittstelle: Energyausweis-API.

Fazit: Was Sie als Makler bis Inkrafttreten tun sollten

Drei Schritte machen jeden Maklerbetrieb GModG-fest — unabhängig vom genauen Termin der Verkündung:

Wann lohnt sich die Auslagerung? Faustregel: Ab fünf bis zehn neuen Ausweisen pro Jahr trägt sich eine externe Bezugsquelle; ab zwanzig wird die direkte API-Integration in CRM oder Maklerportal zur naheliegenden Lösung — niedrigere Stückkosten, geringeres Haftungsrisiko, der Mandant bleibt durchgängig in Ihrer Marke.

Wenn Sie über eine API-Integration nachdenken, finden Sie die interaktive Dokumentation unter energyausweis.de/api und können dort erste Anfragen gegen die Testumgebung schicken. Für maßgeschneiderte Paketlösungen — etwa eine direkte CRM-Integration oder Bestellung unter Ihrer Marke im Maklerportal — nehmen wir uns gerne Zeit für ein Gespräch.

Im rechtlichen Detail bleibt der Übersichts-Faktencheck zum Kabinettsentwurf Ihre Referenz — vom Inhaltsverzeichnis der §§ 79–88 über Anlage 4 (Primärenergiefaktoren) bis zur Inkrafttretens-Logik in Artikel 9.


Rechtlicher Hinweis. Dieser Artikel bezieht sich auf den Kabinettsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 13.05.2026. Bundestag und Bundesrat können vor der Verkündung Änderungen vornehmen. Im Text verwendete Formulierungen wie „vorgesehen", „im Entwurf" und „nach Inkrafttreten" sind in diesem Sinn zu verstehen. Konkrete Paragraphenangaben können im endgültigen Gesetzestext geringfügig abweichen.