·
Verbrauchsausweis, GModG 2026, Energieausweis

Jetzt noch Verbrauchsausweis bestellen – bevor sich die Verbrauchsdaten-Regel ändert

Autorenbild
Energieberater, Blogger

Rechtslage ab 2027: Die Entwurf-Regel „24 Monatswerte monatlich Pflicht“ ist nicht Gesetz geworden. Ab dem 1. Januar 2027 verlangt § 82 jährliche, energieträgerdifferenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre; die jüngste Periode darf höchstens 18 Monate zurückliegen — und nur bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Heizkostenabrechnungen und Verbrauchsübersicht – Symbol für Jahresdaten und den Verbrauchsausweis vor dem GModG-Stichtag 2027

Trotzdem kann sich ein Verbrauchsausweis auf Vorrat vor dem Stichtag lohnen — nicht wegen einer Monatsdaten-Pflicht, sondern wegen Formatwechsel (u. a. A+/H, Digitalausgabe), Baudenkmal-Pflicht, klarer Nutzungsabgrenzung und zehnjähriger Sicherung der heutigen Methodik. Überblick: GModG verkündet — neuer Energieausweis ab 2027.

Aktualisierung · August 2026

Das GModG ist am 28.07.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); Artikel 1 seit 29.07.2026, Artikel 2 ab 01.01.2027.

Zentrale Korrektur: Die Entwurf-Idee „24 Monatswerte monatlich“ / 15-Monats-Frist wurde so nicht Gesetz. Final: jährliche Daten über zwei Jahre, jüngste Periode ≤ 18 Monate, nur bei ausschließlich Wohnzwecken.

Bestellen vor dem Stichtag kann sich trotzdem lohnen (Skala/Layout, Baudenkmal, reine Wohnnutzung, Methodik) — nicht wegen einer Monatsdaten-Pflicht. Hub: GModG verkündet — neuer Energieausweis ab 2027.

Kurz erklärt: GModG und Verbrauchsausweis ab 2027

Der Energieverbrauchsausweis bleibt für Gebäude mit ausschließlich Wohnnutzung vorgesehen — er wird nicht abgeschafft. Geändert werden Gebäudekreis, Datenbasis und Teile der Berechnungsmethodik. Bisher genügen häufig drei Abrechnungsperioden; ab 2027 verlangt § 82 jährliche Werte über zwei Jahre, nach Energieträger getrennt — ohne gesetzliche Monatsmatrix.

Vier Punkte grenzen die Debatte ab:

  1. Nur ausschließlich Wohnen: § 82 gilt ab 2027 nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. „Wohngebäude“ (= überwiegend Wohnen) reicht nicht.
  2. Nichtwohngebäude: Bei Verkauf, Vermietung oder Verlängerung bleibt für Nichtwohngebäude der Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (§ 81) — der Verbrauchsausweis entfällt dort bei Neuausstellungen.
  3. Wohngebäude – Ausweiswahl (§ 80 Abs. 3): Heute schließt § 80 Abs. 3 viele ältere kleine Wohngebäude (weniger als fünf WE, Bauantrag vor 1.11.1977) ohne WSchV-1977-Nachweis vom Verbrauchsausweis aus. Ab 2027 entfällt diese Kopplung; Verbrauch bleibt an § 82 und reine Wohnnutzung gebunden. Ausführlich: Wahlfreiheit und WSchV77-Hürde.
  4. Zeitpunkt: Artikel 2 gilt am 1. Januar 2027 — nicht „sechs Monate nach Verkündung“ wie im Kabinettsentwurf.

Den Gesamtrahmen ordnet der Hub GModG verkündet ein.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Bestehende Ausweise werden nicht pauschal ungültig. Die zentrale Frage lautet, ob Sie vor dem Formatwechsel noch unter dem Zwischenstand ausstellen wollen — und ob ab 2027 Verbrauch (reine Wohnnutzung + Jahresdaten) oder Bedarf der passende Weg ist.

Von drei Abrechnungsperioden zu jährlichen Zwei-Jahres-Daten

Heute: Abrechnungsperioden

Nach § 82 Abs. 4 GEG brauchen Sie Verbrauchsdaten aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden in einem zusammenhängenden Zeitraum von in der Regel 36 Monaten. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. In der Praxis reichen vielen Eigentümern jährliche Heizkosten- oder Versorgerabrechnungen.

Praxisbeispiel (heute): Einfamilienhaus mit Gasheizung, drei Jahresabrechnungen 2023–2025 — daraus lässt sich unter dem Zwischenstand häufig ein Verbrauchsausweis erstellen.

Ab 2027: jährlich über zwei Jahre — nicht 24 Monatswerte

Final verlangt § 82 jährliche, nach Energieträgern differenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre. Die jüngste Periode bleibt bei höchstens 18 Monaten (der Entwurf wollte 15 — das wurde nicht Gesetz). Eine Pflicht zu 24 Monatswerten gibt es nicht.

Konsequenz: Wer solide Jahresabrechnungen über zwei Heizperioden hat und ausschließlich Wohnen nutzt, ist der Verbrauchsvariante oft näher, als die frühere Entwurf-These vermuten ließ. Fehlen Trägertrennung, Aktualität oder reine Wohnnutzung, bleibt der Bedarfsausweis.

Checkliste: Liegen die Daten vor?

  • Dient das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken (kein Gewerbeanteil)?
  • Liegen Verbrauchswerte für das gesamte Gebäude (nicht nur eine Wohnung) vor?
  • Sind die Werte nach Energieträger zuordenbar (Gas, Öl, Fernwärme, Strom)?
  • Decken die Daten zwei Jahresperioden ab (heute: drei Perioden in ~36 Monaten)?
  • Ist die jüngste Periode noch innerhalb von 18 Monaten?

Bei Mischnutzung oder fehlender Trägertrennung ist der Verbrauchsausweis ab 2027 oft nicht der Weg — dann bleibt der Bedarfsausweis. Eine fehlende Monatsreihe allein ist kein Ausschlussgrund mehr nach der Entwurf-Logik.

Witterungsbereinigung und Normalisierung

Jahresverbrauchswerte sind die erste Voraussetzung. § 82 verlangt zusätzlich eine Witterungsbereinigung und eine Normalisierung auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 5 — unter angemessener Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände.

Heute regeln § 82 Abs. 5 GEG und die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte (29.03.2021) vor allem Klimafaktoren und Leerstandsausgleich. Ab 2027 knüpft die Logik stärker an die Normfamilie an, die beim Bedarfsausweis die normierte Nutzung beschreibt.

Das amtliche Berechnungsverfahren im Bundesanzeiger wird die Details schließen. Derzeit gilt noch das Verfahren von 2021 — ein Grund, warum Ausstellung vor dem Stichtag die heutige Methodik für bis zu zehn Jahre sichern kann.

Was „Nutzungsrandbedingungen“ für Sie bedeuten

Die Normalisierung verweist auf Tabelle 5 der DIN/TS 18599-10:2025-10 — Richtwerte typischer Wohnnutzung (Raumtemperaturen, Betriebszeiten, Belegung, Lüftung, Warmwasser).

Bei sparsamem Heizen kann der ausgewiesene Verbrauch nach Normalisierung höher liegen als der Alltagsverbrauch. Längerer Leerstand war schon bisher begrenzt ausgleichbar. Ein „gutes“ Verbrauchsergebnis spiegelt stärker typische Wohnnutzung wider — nicht allein individuelles Sparen.

Praxisbeispiel: Ein verkaufsfertiges Reihenhaus wird auf 18 °C beheizt. Der gemessene Gasverbrauch ist niedrig; nach Normalisierung kann der Kennwert ungünstiger ausfallen, als Käufer erwarten. Wer den Verbrauchsausweis bisher wegen niedriger Verbräuche bevorzugte, sollte die Änderung als methodische Verschiebung verstehen — nicht als Mangel der Heizungsanlage.

Neue Pauschalen und Flächen

Neben Datenlage und Normalisierung verschieben Detailregeln den Kennwert — oft unbemerkt, wenn Warmwasser oder Flächenangaben unvollständig sind:

ThemaHeute (Zwischenstand 2026)Ab 1.1.2027
Dezentrales Warmwasser unbekannt+20 kWh/(m²·a) auf Gebäudenutzfläche+16 kWh/(m²·a) auf Nutzfläche
Kühlung ohne Verbrauchsdaten+6 kWh/(m²·a)+6 kWh/(m²·a) (unverändert)
Fläche unbekannt1,35× / 1,2× Wohnflächeweiterhin, Bezug Nutzfläche

Brennstoffe sind mit dem Brennwert zu berücksichtigen — relevant für die Einordnung von Heizwert und Brennwert.

Bei freiwilliger Neuausstellung ab 2027 können sich Kennwerte zudem durch modernisierte Faktoren und das neue Ausweisformat (u. a. A+–H) verschieben — siehe Hub GModG verkündet.

HeizkostenV und Messtechnik

Die Heizkostenverordnung (HKVO) bleibt für vermietete Gebäude mit zentraler Heizung relevant — aber nicht mehr als Treiber einer §-82-Monatsmatrix:

  • Seit 1. Dezember 2021 müssen neu eingebaute Messgeräte fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
  • Bestehende Altgeräte in pflichtigen Gebäuden sollen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
  • Bei fernablesbarer Technik sind monatliche Verbrauchsinformationen an Mieter vorgesehen (§ 6a HeizkostenV).

Ausnahmen betreffen u. a. Einfamilienhäuser, dezentrale Heizung und bestimmte Zweifamilienhäuser (HKVO § 2).

Was sich an der früheren These ändert: Die Erzählung „Nachrüstung 2026 → 24 Monate sammeln → erst Ende 2028 Verbrauchsausweis“ war an die Entwurf-Monatsregel gebunden. Die gilt nicht. Für § 82 zählen ab 2027 Jahresdaten über zwei Jahre. Fernablesbare Technik und Monatsinfos bleiben für Mietertransparenz und Abrechnung sinnvoll — sie sind aber kein gesetzlicher Ersatzgrund, den Verbrauchsausweis bis Ende 2028 zu verschieben.

In selbst genutzten Einfamilienhäusern fehlen HKVO-Daten oft ohnehin: Jahresabrechnungen und eigene Aufzeichnungen entscheiden.

Was die Zeitachse noch bedeutet (ohne Monatsmatrix-Pflicht)

Vermietetes MFH · zentrale Heizung

  • Bis 31.12.2026

    HKVO-Nachrüstung & Zwischenstand-Ausstellung

    Fernablesbare Messtechnik wo Pflicht; optional Verbrauchsausweis unter heutigem § 82 sichern.

  • Ab 1.1.2027

    Neuer Ausweistyp · § 82 final

    Verbrauch nur bei ausschließlich Wohnen + jährliche Zwei-Jahres-Daten — keine Pflicht zu 24 Monatswerten.

  • Laufend

    Jahresdaten pflegen

    Abrechnungen und Trägertrennung sichern — sinnvoll für Verbrauch und für Mietertransparenz, ohne Ende-2028-Druck aus der Entwurf-These.

Jetzt noch Verbrauchsausweis bestellen – was sich lohnt

Mit „bestellen“ ist die Ausstellung jetzt gemeint — solange der Zwischenstand gilt und viele Eigentümer drei Abrechnungsperioden vorliegen haben. Der frühere Druck „bevor 24 Monatsdaten Pflicht werden“ entfällt. Andere Gründe bleiben.

Rechtliche Einordnung

Ein nach heutigen Regeln ausgestellter Verbrauchsausweis ist nach § 79 Abs. 3 GEG in der Regel zehn Jahre gültig. Ausweise vor Inkrafttreten von Artikel 2 bleiben für Pflichten wie die Immobilienanzeige nutzbar — mit den Übergangsregeln (u. a. § 112). Damit sichern Sie Ausweisart Verbrauch und die heutige Verfahrenslogik, unabhängig davon, ob der Verkauf in zwei oder acht Jahren ansteht.

Nicht gesichert ist eine dauerhaft günstige Effizienzklasse. Nach Sanierung, Heizungstausch oder freiwilliger Neuausstellung kann ein neuer Ausweis andere Kennwerte und ab 2027 das neue Format ausweisen.

Warum Bestellen vor 2027 trotzdem Sinn ergeben kann

  1. Formatwechsel: Neuausstellungen ab 2027 folgen dem Artikel-2-Ausweis (u. a. A+–H, Digitalausgabe).
  2. Ausschließlich Wohnen: Wer Mischnutzung hat, verliert den Verbrauchsweg ab 2027 ohnehin.
  3. Baudenkmal: Die bisherige Ausnahme von Ausweispflichten entfällt ab 2027.
  4. Methodik: Normalisierung und Pauschalen können Kennwerte verschieben — ein heute ausgestellter Ausweis hält die heutige Logik fest.
  5. Wahlfreiheit bei kleinen Altbauten: Wer heute noch an der WSchV77-Hürde hängt, sollte den Beitrag Wahlfreiheit und WSchV77 lesen — ab 2027 öffnet sich Verbrauch bei reiner Wohnnutzung erst recht.

Nicht der Grund: eine gesetzliche Monatsdaten-Pflicht. Die gibt es final nicht.

Verbrauchsausweis auf Vorrat: Optionen offen halten

Für Eigentümer mit passender Datenlage empfiehlt sich häufig kein vorschnelles Neuausstellen aller Ausweise, sondern ein Verbrauchsausweis auf Vorrat: Ausstellung jetzt, obwohl Verkauf oder Vermietung noch nicht unmittelbar bevorsteht.

Was „auf Vorrat“ bedeutet:

  • Nutzung der heutigen §-82-Datengrundlage (drei Abrechnungsperioden), solange sie vorliegt
  • Ein gültiger Verbrauchsausweis mit typischerweise zehn Jahren Laufzeit
  • Bei künftigem Verkauf, Verpachtung, Mietverlängerung oder Inserat ein sofort verfügbares Dokument
  • Sicherung der heutigen Methodik und Klasse über den Formatwechsel hinweg

Besonders sinnvoll, wenn:

  • Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus mit vollständigen Jahresabrechnungen und reiner Wohnnutzung
  • Verkauf oder Vererbung in den nächsten Jahren wahrscheinlich, Termin aber noch offen
  • Sie das heutige Ergebnis (ohne neue Normalisierung/Format) für Inserate sichern wollen

Weniger sinnvoll, wenn:

  • die Datenlage heute bereits nicht reicht (weniger als drei Perioden, Lücken)
  • Mischnutzung vorliegt — ab 2027 ohnehin Bedarf; heute nur prüfen, wenn Verbrauch noch zulässig und vorteilhaft ist
  • kurzfristig Sanierung oder Heizungstausch ansteht
  • bereits ein aktueller, gültiger Verbrauchsausweis vorliegt

Energyausweis Smart™: Welche Ausweisart liefert die bessere Klasse?

Ob der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis die günstigere Energieeffizienzklasse liefert, lässt sich am Gebäudetyp allein nicht beantworten. Mit dem Energyausweis Smart™ rechnen Energieberater beide Varianten und stellen den vorteilhafteren Ausweis aus.

Hintergrund: Der Energyausweis Smart™.

Entscheidungshilfe

SituationEmpfehlung
Drei Abrechnungen vollständig, rein Wohnen, Unsicherheit wegen Formatwechsel 2027Verbrauchsausweis auf Vorrat — heutige Methodik und Klasse sichern
Verkauf oder Vermietung bald, Daten vollständigSofort unter Zwischenstand ausstellen
Mischnutzung (Wohnen + Gewerbe)Ab 2027 in der Regel nur Bedarf (§ 81) — Verbrauch jetzt nur, wenn heute noch zulässig und sinnvoll
Selbst genutztes EFH, nur Jahresabrechnungen, rein WohnenJahresdaten über zwei Jahre sichern; Monatsmatrix nicht Pflicht — Verbrauch jetzt oder ab 2027 prüfen
Unsaniertes Haus, sparsam geheizt, günstiger VerbrauchAuf Vorrat kann lohnen; Normalisierung ab 2027 kann Kennwerte verschieben
Gültiger Verbrauchsausweis unter zwei JahrenKein Muss; bei Verkauf in acht oder mehr Jahren strategisch prüfen

Szenario Auf Vorrat: Vermietetes Reihenhaus, rein Wohnen, Verkauf in drei bis fünf Jahren möglich. Drei Heizkostenabrechnungen liegen vor. Ein Verbrauchsausweis jetzt kostet einmalig, gilt bis zu zehn Jahren und vermeidet, dass Sie den Formatwechsel und die neue Methodik mitten in der Verkaufsvorbereitung erst klären müssen.

Szenario abwarten: Kein Anlass, Daten und reine Wohnnutzung klar — dann Jahresdaten pflegen und ab 2027 erneut prüfen. Der frühere „Ende-2028-Monatsdaten“-Druck entfällt.

FAQ

Werden 24 Monatswerte für den Verbrauchsausweis Pflicht?

Nein. Die Entwurf-Regel ist nicht Gesetz geworden. Ab dem 1. Januar 2027: jährliche Daten über zwei Jahre, höchstens 18 Monate Rückstand, nur bei ausschließlich Wohnnutzung.

Wird der Verbrauchsausweis für Wohnhäuser abgeschafft?

Nein. Für reine Wohngebäude bleibt § 82 vorgesehen. Mischnutzung und Nichtwohngebäude bei Transaktion → in der Regel Bedarfsausweis nach § 81.

Lohnt sich ein Verbrauchsausweis auf Vorrat trotzdem?

Ja, wenn heute mindestens drei Abrechnungsperioden vorliegen, reine Wohnnutzung gegeben ist und der Verbrauchsausweis das passendere Ergebnis liefert. Sie sichern bis zu zehn Jahre ein Dokument nach heutiger Logik (§ 79 Abs. 3 GEG) — wegen Format, Baudenkmal und Methodik, nicht wegen einer Monatsdaten-Pflicht.

Muss ich meinen alten Verbrauchsausweis wegen GModG ersetzen?

Nein. Gültige Ausweise behalten ihre Geltungsdauer. Nur bei Pflichtfällen ohne gültigen Ausweis ist ein aktueller nötig — nicht wegen der Reform an sich (siehe auch Werden Energieausweise ab 2026 ungültig?).

Reichen meine bisherigen Heizkostenabrechnungen noch?

Bis 31.12.2026 in der Regel ja, wenn drei Perioden in ~36 Monaten vorliegen. Ab 2027: jährliche Daten über zwei Jahre, nach Energieträger, ≤ 18 Monate, nur bei ausschließlich Wohnen — ohne Pflicht zu 24 Monatswerten.

Fazit

  1. Die Entwurf-These „24 Monatsdaten werden Pflicht“ ist überholt — final gilt eine Jahresdaten-Regel über zwei Jahre.
  2. Der Verbrauchsausweis bleibt für ausschließlich Wohnen; Mischnutzung → Bedarf.
  3. Bestellen vor 2027 kann sich trotzdem lohnen: Format, Baudenkmal, Methodik, zehn Jahre Sicherheit.
  4. Sammeln Sie Jahresverbräuche nach Energieträger — das hilft unter dem Zwischenstand und ab 2027.

Prüfen Sie, ob ein Verbrauchsausweis für Ihr Objekt noch sinnvoll ist, und stellen Sie ihn bei passender Datenlage auf Vorrat aus — oder warten Sie bewusst ab, ohne den früheren Monatsdaten-Druck.


Gesamtrahmen: GModG verkündet — neuer Energieausweis ab 2027.

Ob ein Verbrauchsausweis für Ihr Gebäude ausstellbar ist — für den nächsten Pflichtfall oder auf Vorrat — lässt sich unter geltendem Recht auf energyausweis.de prüfen.