GModG beschlossen: Was folgt jetzt für Energieausweise?
Sie fragen sich nach dem Beschluss vom 10. Juli 2026: Brauche ich jetzt sofort einen neuen Energieausweis? Nein — Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet, in den Schlagzeilen oft „Heizungsgesetz-Novelle“ genannt. Gemeint ist ein Gesetzespaket zu Heizung und EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Für Energieausweise ändert sich viel, aber beschlossen ist nicht dasselbe wie in Kraft getreten.

Erst nach Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt startet das gestaffelte GModG-Inkrafttreten nach Artikel 9. Der Artikel ordnet ein, was die neuen Energieausweis-Regeln für Verbrauchs- und Bedarfsausweise bedeuten, wann welche Stufe beginnt, was der Wechsel auf DIN/TS 18599 bedeutet — und ob ein Energieausweis auf Vorrat noch sinnvoll ist. Stand: 12. Juli 2026; die GModG-Verkündung steht noch aus.
In diesem Artikel erfahren Sie …
- Was ist passiert? Bundestag und Bundesrat beschließen das GModG
- Was folgt jetzt im Verfahren? Von der Verkündung zum Inkrafttreten
- Energieausweise im GModG: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
- Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — was sich für Sie ändert
- DIN/TS 18599 — warum sich Effizienzklassen verschieben können
- Energyausweis Smart™ — warum das Kombiprodukt an Bedeutung gewinnt
- Energieausweis „auf Vorrat“ — sinnvolle Strategie oder Risiko?
- Überblick — das Wichtigste auf einen Blick
- Ausblick und Fazit
Rechtsstand: Bundestag und Bundesrat haben am 10.07.2026 beschlossen (Drucksachen 21/6278 / 21/7009). Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das GEG unverändert.
Der Artikel folgt einer einfachen Linie: Er beginnt mit Beschluss und Fristen (Artikel 9), geht dann zu den Ausweis-Inhalten in der Praxis über — Verbrauch versus Bedarf, Normwechsel, Smart und „auf Vorrat“. Am Schluss bietet er einen kompakten Überblick sowie einen Ausblick für Eigentümer und API-Partner.
Was ist passiert? Bundestag und Bundesrat beschließen das GModG
Am Freitag, 10. Juli 2026, hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung das Gesetzespaket zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes angenommen — 323 zu 271 Stimmen, wie die Abstimmungsseite des Bundestags ausweist. Grundlage war die Ausschussfassung in der Beschlussempfehlung 21/7009 auf Basis des Kabinettsentwurfs 21/6278. Am selben Tag stimmte der Bundesrat in TOP 84 zu — das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen (BBSR GModG-News).
In der Presse dominiert oft die Heizung: Die frühere 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch entfällt; stattdessen tritt eine „Bio-Treppe“ mit steigenden Biobrennstoff-Anteilen ab 2029 ein (Bundestag, Kalenderwoche 28/2026). Parallel setzt dasselbe Gesetz die EPBD-Umsetzung 2026 um — mit neuer Norm DIN/TS 18599, A–G-Skala für Nichtwohngebäude, verschärften Verbrauchsdaten und erweiterten Pflichten bei Verkauf, Vermietung und Mietvertragsverlängerung (Mietverlängerung und Ausweispflicht).
Der neue Gesetzestitel lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG). Wer den Kabinettsentwurf im Frühjahr verfolgt hat, findet die Ausweis-Kernpunkte im Wesentlichen in der beschlossenen Fassung wieder — Artikel 9 zum Inkrafttreten blieb laut Beschlussempfehlung 21/7009 unverändert.
Angenommen wurde zudem eine Entschließung: Die Bundesregierung soll sich auf EU-Ebene für eine Vereinfachung der Gebäuderichtlinie einsetzen (Bundestag, kw28/2026). Für Ihre unmittelbare Ausweis-Planung ist das eher Hintergrund — entscheidend bleiben der nationale Gesetzestext und sein Inkrafttreten.
Merksatz: Beschlossen am 10.07.2026 — gültig erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt das GEG in der jetzigen Fassung.
Pauschale Formeln wie „ab sofort“ oder „ab Januar 2027 gelten alle Energieausweis-Regeln“ sind beide unzutreffend. Die Verkündung dürfte in wenigen Wochen folgen — dann tritt Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) sehr schnell in Kraft. Die EPBD-Energieausweis-Regeln stecken in Artikel 2 und gelten erst sechs Monate später. Maßgeblich ist Artikel 9, den der nächste Abschnitt Schritt für Schritt erklärt.
Was folgt jetzt im Verfahren? Von der Verkündung zum Inkrafttreten
Nach dem GModG-Beschluss vom 10. Juli 2026 stehen noch Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt aus — erst dann greift Artikel 9. Die Gesetzgebungskette lautet:
Bundestag ✓ → Bundesrat ✓ → Bundespräsident (Ausfertigung) → Verkündung im BGBl → Artikel 9
Typischerweise liegt die Verkündung ein bis drei Wochen nach dem Parlamentsbeschluss — ein festes Datum gibt es nicht. Stand 12. Juli 2026 war das Gesetz im Bundesgesetzblatt noch nicht erschienen.
Artikel 9 der Drucksache 21/6278 regelt vier Stufen:
| Stufe | Zeitpunkt | Wesentlicher Inhalt |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Tag nach der Verkündung | Artikel 1: GEG→GModG-Umbenennung, Heizung/Strukturreform — für Energieausweise nur Querverweise in §§ 80–85, neues § 108 (Bußgelder) |
| Abs. 2 | 1. Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung | Artikel 2 und 7 — EPBD-Energieausweise §§ 79–88, DIN/TS 18599, MEPS § 40/41, GEIG |
| Abs. 3 | 1. Januar 2028 | Artikel 3 — Nullemissionsgebäude (behördliche NWG) |
| Abs. 4 | 1. Januar 2030 | Artikel 4 — Nullemissionsgebäude (alle Neubauten) |
Das BBSR GEG-Infoportal fasst verkürzt zusammen: Artikel 1 = „Heizungstausch“ unmittelbar nach Verkündung, Artikel 2 = EPBD-Regelungen sechs Monate später. Im Gesetzestext (Drucksache 21/6278) steckt die Haupt-Umsetzung für Energieausweise in Artikel 2 — nicht in Artikel 1. Artikel 1 benennt das GEG in GModG um und nimmt vor allem Heizungs- und Strukturänderungen vor; für §§ 79–88 sind dort nur Querverweise (z. B. § 48→§ 36). Die Neufassung der Ausweis-Paragraphen folgt in Artikel 2, der das bereits umbenannte GModG weiter ändert.
Was bedeutet das für Energieausweise — drei Stufen
Für Energieausweise lassen sich drei Stufen unterscheiden:
Stufe 1 (Tag nach Verkündung, Artikel 1): Umbenennung GEG→GModG, Heizungsreform, Gebäudeautomation — für Energieausweise nur redaktionelle Anpassungen in §§ 80–85 und neues § 108 (Bußgeldrahmen). Noch keine 24-Monats-Pflicht, kein DIN/TS-18599-Wechsel, keine neue § 87-Inseratspflicht.
Stufe 2 (sechs Monate nach Verkündung, Artikel 2): Es gelten die EPBD-Kernregeln: neue §§ 79–88, DIN/TS 18599:2025-10, Anlage 10a (Skala A–G für Nichtwohngebäude), digitale Ausstellung, 24 Monate Verbrauchsdaten nach § 82, erweiterte Pflichtangaben nach § 85, neue § 87-Anzeigenpflichten, MEPS nach § 40/41. Die Übergangsvorschriften in § 112 knüpfen ausdrücklich an Artikel 9 Abs. 2 an.
Stufe 3 (2028 und 2030): Nullemissionsgebäude und Lebenszyklusbetrachtung sind Langfristthemen; näheres erfahren Sie im Pillar-Faktencheck und in der Übersicht aller Änderungen.
Bei einer Verkündung im Sommer 2026 — und die dürfte in wenigen Wochen nach dem Parlamentsbeschluss erfolgen — wäre Stufe 2 rechnerisch im Frühjahr 2027 (z. B. Verkündung Juli 2026 → 1. Januar 2027; Verkündung August 2026 → 1. Februar 2027). Wer „ab 2027“ liest, meint in der Regel Artikel 2 — die Ausweis-Kernregeln. Softwarehersteller, Aussteller und API-Anbieter haben damit rund sechs Monate nach Verkündung für die EPBD-Umstellung.
Beispiel: Verkündung am 15. August 2026 → Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) ab 16. August. Artikel 2 und 7 würden am 1. Februar 2027 gelten (sechster Kalendermonat nach Verkündung). Die Kernregeln für Verbrauchs- und Bedarfsausweise starten in diesem Februar-Stichtag — nicht wenige Wochen nach dem Beschluss vom 10. Juli.
Energieausweise im GModG: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Das Gebäudemodernisierungsgesetz reformiert Energieausweise in mehreren Punkten gleichzeitig. Die folgende Tabelle bündelt die wichtigsten Themen nach Inkraftstufe. Eine ausführliche Skala- und EPBD-Einordnung bietet der Faktencheck A–G.
| Thema | Kurzinhalt | Stufe |
|---|---|---|
| GEG → GModG Umbenennung | Neuer Gesetzestitel, Strukturreform Heizung | Tag nach Verkündung (Art. 1) |
| Bußgelder § 108 | Bußgeldrahmen bis 10.000 € | Tag nach Verkündung (Art. 1) |
| Pflicht bei Mietvertragsverlängerung | Ausweis, wenn keiner gültig vorliegt (§ 80 Abs. 3) | +6 Monate (Art. 2) |
| Verbrauchsausweis | Nur reine Wohngebäude, wenn § 82 erfüllt | +6 Monate (Art. 2) |
| 24 Monate Verbrauchsdaten | Monatlich, nach Energieträger, witterungsbereinigt (§ 82) | +6 Monate (Art. 2) |
| Wohn Skala A+–H | Anlage 10 (fortgeführt) | +6 Monate (Art. 2) |
| NWG Skala A–G | Anlage 10a | +6 Monate (Art. 2) |
| DIN/TS 18599:2025-10 | Statt DIN V 18599:2018 | +6 Monate (Art. 2) |
| Erweiterte Pflichtangaben § 85 | u. a. MWh-Absolutwerte | +6 Monate (Art. 2) |
| Digitale Ausstellung § 79 | Maschinenlesbare Formate | +6 Monate (Art. 2) |
| Bußgelder § 108 | Neue Tatbestände bei Ausweis-Verstößen | +6 Monate (Art. 2) |
| MEPS / Sanierung § 40/41 | Nichtwohngebäude | +6 Monate (Art. 2) |
| GEIG Ladeinfrastruktur | Artikel 7 | +6 Monate (Art. 7) |
Was sich für Wohn- und Nichtwohngebäude unterscheidet
Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Objekte erhalten künftig nur noch den Bedarfsausweis (Bilanzierung nach § 81) — der Verbrauchsausweis entfällt dort. Für reine Wohngebäude bleibt die Wahl: Verbrauch nach § 82 oder Bedarf nach § 81, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichzeitig entfällt die bisherige Kopplung an die Wärmeschutzverordnung von 1977 für kleine Altbauten (§ 80 Abs. 3 Satz 2–3 GEG heute). Der Verbrauchsausweis wird für alle Wohngebäude wählbar — wenn die 24 Monate Verbrauchsdaten monatlich und nach Energieträger vorliegen. Näheres erklärt der Artikel Verbrauchsausweis-Wahlfreiheit.
Im nächsten Abschnitt geht es darum, welcher Ausweistyp zu Ihrem Gebäude passt — und welche Daten Sie tatsächlich beschaffen müssen.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — was sich für Sie ändert
Mit dem GModG bleibt die Grundentscheidung: Verbrauchsausweis (§ 82) oder Bedarfsausweis (§ 81). Für Wohngebäude gilt künftig Wahlfreiheit — vorausgesetzt, die 24 Monate Verbrauchsdaten liegen vor.
| Verbrauchsausweis (§ 82) | Bedarfsausweis (§ 81) | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gemessener Endenergieverbrauch | Berechnung Hülle + Anlagentechnik (DIN/TS 18599) |
| Gebäudetyp | Nur ausschließlich Wohnzwecke | Wohn und Nichtwohn (NWG nur Bedarf) |
| Datenaufwand | 24 Monate monatlich, nach Energieträger | Gebäudedaten, Pläne — kein Zählerprotokoll |
| Vergleichbarkeit | Stark abhängig von Nutzung/Leerstand | „Technischer Zustand“ des Gebäudes |
Der Verbrauchsausweis bildet ab, was tatsächlich verbraucht wurde — sparsame Nutzung kann eine günstigere Klasse liefern als der Bedarf bei unsanierter Hülle. Der Bedarfsausweis rechnet den energetischen Zustand unabhängig vom Heizverhalten — wichtig für Käufer, die die Bausubstanz vergleichen wollen.
Stellen Sie sich ein vermietetes Dreiparteienhaus vor: Die Heizkostenverordnung (HKVO) liefert oft bereits strukturierte Verbrauchsdaten — der Verbrauchsausweis wird realistischer. Im selbstgenutzten Einfamilienhaus ohne zentrale Abrechnung fehlen diese Reihen häufig; dann bleibt der Bedarfsausweis der pragmatische Weg, sofern Sie nicht 24 Monate manuell dokumentieren.
Nach § 82 Abs. 3 ist der erfasste Verbrauch einer Witterungsbereinigung zu unterziehen — nach DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 5, inklusive Berücksichtigung von Nutzerverhalten und längerem Leerstand. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 15 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).
Die 24-Monats-Pflicht im Alltag
Wer 24 Monate Verbrauchsdaten — monatlich erfasst und nach Energieträger aufgeschlüsselt — nicht vorlegen kann, wählt faktisch den Bedarfsausweis. Typische Datenquellen:
- Heizkostenabrechnungen nach HKVO (zentral beheiztes vermietetes MFH),
- Versorgerportale und Abrechnungen,
- Smart Meter / intelligente Messsysteme — optional, nicht für alle Pflichtfälle,
- bei selbstgenutztem EFH ohne Mieterabrechnung oft Lücken — dann manuelle Erfassung oder Bedarfsausweis.
Eine ausführliche Checkliste zum Datenaufbau finden Sie im Artikel 24 Monatsdaten vor dem GModG.
Photovoltaik wirkt in Verbrauchs- und Bedarfsausweis unterschiedlich — siehe PV und Energieausweis.
DIN/TS 18599 — warum sich Effizienzklassen verschieben können
Ab Artikel 2 (sechs Monate nach Verkündung) gilt DIN/TS 18599:2025-10 statt DIN V 18599:2018 — für Bedarfsausweise, Referenzgebäude und die Bilanzierungslogik (Überblick zu DIN/TS 18599). Wesentliche Verschiebungen:
- Baubare Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2) statt des bisherigen Referenzgebäudes,
- Gesamt-Primärenergie inklusive erneuerbarer Anteile (Anlage 4),
- neue Primärenergiefaktoren — Strom z. B. 1,5 statt 1,8, THG-Bezug 100 g/kWh statt 560 g/kWh,
- überarbeitete Berechnung für Wärmepumpen, PV-Ertrag und Gebäudeautomation.
Inhaltlich bedeutet das: Ein Haus, das heute Klasse C trägt, kann unter der neuen Norm ohne Sanierung in D rutschen — nicht weil es schlechter geworden ist, sondern weil Referenz und Rechenregeln sich geändert haben. Der BfEE-Validierungsbericht zu DIN/TS 18599 (Version 2023, Endbericht 09/2024) dokumentiert solche Modellgebäude-Effekte für EFH, MFH und Büro.
Für die Witterungsbereinigung im Verbrauchsausweis gilt Tabelle 5 der Norm; bei Referenzgebäuden und Nutzungszonen in der Bilanzierung werden Tabellen 6 und 7 herangezogen — zwei verschiedene Tabellen, zwei verschiedene Zwecke.
Mehr zu den MWh-Pflichtangaben auf dem Ausweis lesen Sie im Artikel Absolute Energiekennwerte.
Die Normumstellung betrifft nicht nur theoretische Berechnungen — sie kann Ihre sichtbare Effizienzklasse bei Verkauf oder Vermietung verschieben, noch bevor Sie eine Maßnahme umsetzen.
Energyausweis Smart™ — warum das Kombiprodukt an Bedeutung gewinnt
Vier Entwicklungen treffen Eigentümer gleichzeitig:
- Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis — aber nur mit belastbaren 24-Monatsdaten.
- Datenlücken bei vielen Eigentümern, die bisher am Bedarf hingen.
- Klassenunsicherheit durch DIN/TS 18599 — Bedarf und Verbrauch können auseinanderlaufen.
- Transaktionsdruck durch erweiterte Pflichten (Mietverlängerung) und Bußgelder bis 10.000 € (§ 108).
Der Energyausweis Smart™ berechnet aus einem Datensatz Bedarfs- und Verbrauchsausweis und prüft, welche Variante die bessere Effizienzklasse liefert — ausgestellt wird der günstigere der beiden, nicht zwei getrennte Dokumente. Voraussetzung ist eine belastbare Datengrundlage: Für den Verbrauchsteil brauchen Sie 24 Monate Verbrauchsdaten; fehlen diese, bleibt nur der Bedarfsausweis auswertbar.
Energieausweis „auf Vorrat“ — sinnvolle Strategie oder Risiko?
Ein Energieausweis auf Vorrat — also noch vor Inkrafttreten des GModG ausgestellt — kann für manche Eigentümer eine Option sein. Grundsätzlich ist jeder Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 113 GEG). Wer vor Inkrafttreten noch unter geltendem GEG ausstellt, erhält ein Dokument nach heutigen Regeln — für die Laufzeit des Ausweises grundsätzlich unverändert (Gültigkeit und EU-Regeln).
Wann „auf Vorrat“ nachdenkenswert ist:
- unklare Wirkung von DIN/TS 18599 auf Ihre Bedarfsklasse,
- fehlende 24-Monatsdaten, aber bald Verkauf geplant,
- Transaktion in den nächsten Monaten und noch kein gültiger Ausweis.
Beispiel: Sie planen den Verkauf im Herbst 2026, die Verkündung erfolgt im August — ein noch im Juli ausgestellter Ausweis nach altem GEG bleibt zehn Jahre gültig, aber ab Inkrafttreten müssen Sie bei der Anzeige die neuen Pflichtangaben beachten (§ 112 Abs. 3). Ob sich „auf Vorrat“ lohnt, hängt von Ihrer Klasse unter DIN/TS 18599 und Ihrem Verkaufszeitpunkt ab.
Einschränkung: Bei Verkauf oder Vermietung nach Inkrafttreten gelten neue Vorlage- und Anzeigenpflichten — auch wenn der Ausweis selbst noch gültig ist. § 112 Abs. 3 regelt für vor dem Sechs-Monats-Stichtag (Art. 9 Abs. 2) ausgestellte Ausweise alte Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Das bedeutet nicht, dass der Ausweis wertlos wäre — nur dass die Anzeige andere Angaben verlangen kann.
Ob „auf Vorrat“ für Ihren Fall passt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Im Zweifel fragen Sie Ihren Aussteller oder Energieberater.
Überblick — das Wichtigste auf einen Blick
- Status: Bundestag und Bundesrat haben am 10.07.2026 beschlossen — Verkündung im BGBl steht noch aus (Stand 12.07.2026).
- Inkrafttreten Ausweise: EPBD-Kernregeln (Artikel 2, §§ 79–88) +6 Monate nach Verkündung (Art. 9 Abs. 2); Artikel 1 bringt Umbenennung und Heizungsreform am Tag danach.
- Verbrauch vs. Bedarf: Wohngebäude Wahlfreiheit mit 24 Monaten monatlichen Verbrauchsdaten; Nichtwohngebäude nur Bedarf.
- Norm: DIN/TS 18599:2025-10 — Effizienzklassen können sich ohne Sanierung verschieben.
- Bestehende Ausweise: 10 Jahre gültig; „auf Vorrat“ möglich, aber Anzeigen-Pflichten bei Transaktionen beachten.
- Software/API: Keine Übergangsfrist für Hersteller; Plattformen können ein Aussteller-Backend per API anbinden.
Ausblick und Fazit
Was nach der Verkündung noch kommt
Nach der Verkündung folgen in der Regel Bekanntmachungen im Bundesanzeiger: neue Muster nach § 85 Abs. 3 und Datenformate nach § 88b. Bis dahin entsteht für Software-Anbieter und Aussteller eine praktische Lücke — das Gesetz gilt, die Formulare sind noch nicht überall verfügbar.
Das BBSR GEG-Infoportal wird Stichtage und Auslegungshilfen veröffentlichen. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 kann für Ausweise bis 31. Juli 2027 (ausgestellt nach Art. 9 Abs. 2) noch nach dem Stichtag laufen — das betrifft den Vollzug, nicht ein Software-Moratorium.
Für Eigentümer und Verkäufer gilt: Ein gültiger Ausweis ersetzt nicht automatisch neue Anzeigen- und Vorlagepflichten. Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre 24 Monate Verbrauchsdaten für einen Verbrauchsausweis reichen — und ob sich unter DIN/TS 18599 die Bedarfsklasse verschiebt, bevor Sie Transaktionen planen.
Energyausweis.de verfolgt Verkündung und Stichtage und bereitet die DIN/TS-Umstellung, digitale Ausweise und Workflows für 24 Monate Verbrauchsdaten vor — konkrete Go-live-Termine hängen von den Bekanntmachungen der Muster ab.
API-Partner — Regulatorik auslagern
Hausverwaltungs-Plattformen, PropTech und Makler-Software sollen Energieausweise oft als Feature anbieten — ohne eigene Energieberater oder Norm-Software. Für API-Partner lautet das Angebot von Energyausweis.de: „Energyausweis.de kümmert sich um die zeitnahe Umsetzung und hält Ihnen das regulatorische Thema vom Hals.“
Konkret übernimmt Energyausweis.de auf Ausstellerseite: Monitoring von Verkündung und Stichtagen, Anpassung von API-Schema und Validierung, DIN/TS-Berechnung, digitale Ausgabe inkl. Registrierung, Validierung der § 82-Verbrauchsdaten und aktuelle Pflichtfelder nach § 85/87. Partner liefern strukturierte Payloads und die eigene Oberfläche — UI, Datenbeschaffung, Einwilligungen und Vertragsrecht bleiben bei Ihnen. „Vom Hals“ heißt: kein eigenes Compliance-Tracking zu GModG, DIN/TS und Muster — nicht „keine Datenpflicht“.
Mehr für Plattformen lesen Sie in den Artikeln GModG für Hausverwaltungs-Plattformen und Energyausweis-API für Online-Portale. Die technische Dokumentation finden Sie unter energyausweis.de/api.
Software-Hersteller vs. API-Partner
Die Gesetzesbegründung zu 21/6278 geht von 380 Euro Software-Anpassungskosten pro Büro aus — Routine-Wartung. Eine explizite Übergangsfrist für Hersteller sieht das Gesetz nicht vor; Artikel 2 tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft — bei Verkündung im Sommer 2026 also voraussichtlich Anfang 2027. Wer DIN/TS und Muster selbst implementiert, hat dieses Sechs-Monats-Fenster. API-Partner binden eine stabile Schnittstelle an ein Backend, das Norm- und Muster-Updates absorbiert — ohne eigene DIN/TS-Entwicklung.
So gehen Sie vor — sechs Schritte nach dem GModG-Beschluss
Der Parlamentsbeschluss allein erfordert noch keinen neuen Energieausweis — wer aber verkaufen, vermieten oder neu ausstellen will, sollte Rechtsstand, Fristen und Datenlage jetzt einordnen:
Handlungsplan · Eigentümer & Vermieter
1
Beschlossen am 10.07.2026 — bis zur BGBl-Verkündung gilt das GEG unverändert. Kein neuer Ausweis nur wegen des Beschlusses.
2
Energieausweis-Regeln aus Artikel 2 gelten +6 Monate nach Verkündung (Art. 9 Abs. 2). Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) folgt am Tag danach — BBSR GEG-Infoportal und recht.bund.de im Blick behalten.
3
Verbrauch (§ 82) oder Bedarf (§ 81)? Nichtwohngebäude nur Bedarf; Wohngebäude Wahlfreiheit mit § 82-Voraussetzungen.
4
24 Monate monatlich und nach Energieträger — HKVO, Versorger, Smart Meter; sonst Bedarfsausweis.
5
Verkauf, Vermietung, Mietverlängerung? „Auf Vorrat“ unter geltendem GEG prüfen — mit Einschränkungen bei Anzeigenpflichten nach Inkrafttreten.
6
Smartausweis prüft aus einer Datengrundlage beide Varianten und stellt die bessere aus — oder getrennt beauftragen.
Schlussfolgerung
Parlamentarisch ist die Weichenstellung erfolgt — für Energieausweise beginnt die Uhr mit der Verkündung plus sechs Monate (Artikel 2). Die Kernänderungen (24 Monate Verbrauchsdaten, DIN/TS 18599, A–G für Nichtwohngebäude, erweiterte Pflichten) kommen mit Artikel 2 — nicht bereits am Tag nach der Verkündung. Softwarehersteller, Aussteller und Plattform-Anbieter haben damit rund ein halbes Jahr Implementierungszeit nach Verkündung.
Praktisch: Prüfen Sie Ihre Verbrauchsdaten, planen Sie Transaktionen voraus und lassen Sie bei Unsicherheit prüfen, welche Ausweisvariante die bessere Klasse liefert — etwa per Smartausweis, sofern die Datengrundlage gegeben ist, oder in getrennten Beauftragungen. Wer noch unter geltendem GEG ausstellen kann, prüft „auf Vorrat“ mit den Einschränkungen oben. Kein Grund zur Panik — aber bei anstehendem Verkauf oder neuer Vermietung planen Sie lieber jetzt als nach der Verkündung unter Zeitdruck.
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