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GModG 2026, Energieausweis, EPBD,

GModG beschlossen: Was folgt jetzt für Energieausweise?

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Energieberater, Blogger

Sie fragen sich nach dem Beschluss vom 10. Juli 2026: Brauche ich jetzt sofort einen neuen Energieausweis? Nein — Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet, in den Schlagzeilen oft „Heizungsgesetz-Novelle“ genannt. Gemeint ist ein Gesetzespaket zu Heizung und EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Für Energieausweise ändert sich viel, aber beschlossen ist nicht dasselbe wie in Kraft getreten.

Bundestagsgebäude und Energieausweis-Dokument — GModG beschlossen, Auswirkungen auf Verbrauchs- und Bedarfsausweise

Das gestaffelte GModG-Inkrafttreten nach Artikel 9 ist inzwischen konkret: verkündet am 28.07.2026, Artikel 1 seit 29.07.2026, Energieausweis-Kernregeln (Artikel 2) ab 1. Januar 2027. Der Artikel ordnet — aus der Perspektive nach dem Parlamentsbeschluss — ein, was die neuen Energieausweis-Regeln für Verbrauchs- und Bedarfsausweise bedeuten, was der Wechsel auf DIN/TS 18599:2025-10 bedeutet und ob ein Energieausweis auf Vorrat noch sinnvoll ist. Stand: August 2026.

Aktualisierung · August 2026

Das GModG ist inzwischen verkündet (28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 ). Artikel 1 gilt seit 29.07.2026; Artikel 2 (EPBD-Energieausweise) ab 1. Januar 2027 — nicht mehr als offenes „+6 Monate nach Verkündung“.

In der Endfassung von § 82 gelten jährliche, nach Energieträgern differenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre; die jüngste Periode darf höchstens 18 Monate zurückliegen — nicht mehr die Entwurfs-/Beschluss-Lesart „24 Monate monatlich“ / 15 Monate.

Der Artikel folgt einer einfachen Linie: Er beginnt mit Beschluss und Fristen (Artikel 9), geht dann zu den Ausweis-Inhalten in der Praxis über — Verbrauch versus Bedarf, Normwechsel, Smart und „auf Vorrat“. Am Schluss bietet er einen kompakten Überblick sowie einen Ausblick für Eigentümer und API-Partner.

Was ist passiert? Bundestag und Bundesrat beschließen das GModG

Am Freitag, 10. Juli 2026, hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung das Gesetzespaket zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes angenommen — 323 zu 271 Stimmen, wie die Abstimmungsseite des Bundestags ausweist. Grundlage war die Ausschussfassung in der Beschlussempfehlung 21/7009 auf Basis des Kabinettsentwurfs 21/6278. Am selben Tag stimmte der Bundesrat in TOP 84 zu — das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen (BBSR GModG-News).

In der Presse dominiert oft die Heizung: Die frühere 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch entfällt; stattdessen tritt eine „Bio-Treppe“ mit steigenden Biobrennstoff-Anteilen ab 2029 ein (Bundestag, Kalenderwoche 28/2026). Parallel setzt dasselbe Gesetz die EPBD-Umsetzung 2026 um — mit neuer Norm DIN/TS 18599, A–G-Skala für Nichtwohngebäude, verschärften Verbrauchsdaten und erweiterten Pflichten bei Verkauf, Vermietung und Mietvertragsverlängerung (Mietverlängerung und Ausweispflicht).

Der neue Gesetzestitel lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG). Wer den Kabinettsentwurf im Frühjahr verfolgt hat, findet die Ausweis-Kernpunkte im Wesentlichen in der beschlossenen Fassung wieder — Artikel 9 zum Inkrafttreten blieb laut Beschlussempfehlung 21/7009 unverändert.

Angenommen wurde zudem eine Entschließung: Die Bundesregierung soll sich auf EU-Ebene für eine Vereinfachung der Gebäuderichtlinie einsetzen (Bundestag, kw28/2026). Für Ihre unmittelbare Ausweis-Planung ist das eher Hintergrund — entscheidend bleiben der nationale Gesetzestext und sein Inkrafttreten.

Merksatz: Beschlossen am 10.07.2026 — verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Artikel 1 seit 29.07.2026; Ausweis-Kernregeln (Artikel 2) ab 1. Januar 2027.

Pauschale Formeln wie „ab sofort gelten alle Energieausweis-Regeln“ bleiben unzutreffend. Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) gilt seit 29.07.2026; die EPBD-Energieausweis-Regeln stecken in Artikel 2 und starten am 1. Januar 2027. Maßgeblich bleibt Artikel 9, den der nächste Abschnitt mit den inzwischen bekannten Stichtagen erklärt.

Was folgt jetzt im Verfahren? Von der Verkündung zum Inkrafttreten

Nach dem GModG-Beschluss vom 10. Juli 2026 folgten Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Damit greift Artikel 9. Die Gesetzgebungskette lautet:

Bundestag ✓ → Bundesrat ✓ → Bundespräsident (Ausfertigung) → Verkündung im BGBl ✓ → Artikel 9

Artikel 9 der Drucksache 21/6278 regelt vier Stufen — mit der Verkündung vom 28.07.2026 sind die Kalenderdaten für Abs. 1 und Abs. 2 jetzt fest:

StufeZeitpunktWesentlicher Inhalt
Abs. 129.07.2026 (Tag nach Verkündung 28.07.2026)Artikel 1: GEG→GModG-Umbenennung, Heizung/Strukturreform — für Energieausweise nur Querverweise in §§ 80–85, neues § 108 (Bußgelder)
Abs. 21. Januar 2027 (1. Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung)Artikel 2 und 7 — EPBD-Energieausweise §§ 79–88, DIN/TS 18599, MEPS § 40/41, GEIG
Abs. 31. Januar 2028Artikel 3 — Nullemissionsgebäude (behördliche NWG)
Abs. 41. Januar 2030Artikel 4 — Nullemissionsgebäude (alle Neubauten)

Das BBSR GEG-Infoportal fasst verkürzt zusammen: Artikel 1 = „Heizungstausch“ unmittelbar nach Verkündung, Artikel 2 = EPBD-Regelungen zum Sechs-Monats-Stichtag — hier konkret 1. Januar 2027. Im Gesetzestext steckt die Haupt-Umsetzung für Energieausweise in Artikel 2 — nicht in Artikel 1. Artikel 1 benennt das GEG in GModG um und nimmt vor allem Heizungs- und Strukturänderungen vor; für §§ 79–88 sind dort nur Querverweise (z. B. § 48→§ 36). Die Neufassung der Ausweis-Paragraphen folgt in Artikel 2.

Was bedeutet das für Energieausweise — drei Stufen

Für Energieausweise lassen sich drei Stufen unterscheiden:

Stufe 1 (29.07.2026, Artikel 1): Umbenennung GEG→GModG, Heizungsreform, Gebäudeautomation — für Energieausweise nur redaktionelle Anpassungen in §§ 80–85 und neues § 108 (Bußgeldrahmen). Noch keine §-82-Datenregel der Endfassung, kein DIN/TS-18599-Wechsel, keine neue § 87-Inseratspflicht.

Stufe 2 (1. Januar 2027, Artikel 2): Es gelten die EPBD-Kernregeln: neue §§ 79–88, DIN/TS 18599:2025-10, Anlage 10a (Skala A–G für Nichtwohngebäude), digitale Ausstellung, jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre nach § 82 (jüngste Periode ≤ 18 Monate), erweiterte Pflichtangaben nach § 85, neue § 87-Anzeigenpflichten, MEPS nach § 40/41. Die Übergangsvorschriften in § 112 knüpfen ausdrücklich an Artikel 9 Abs. 2 an.

Stufe 3 (2028 und 2030): Nullemissionsgebäude und Lebenszyklusbetrachtung sind Langfristthemen; näheres erfahren Sie im Pillar-Faktencheck und in der Übersicht aller Änderungen.

Wer „ab 2027“ liest, meint in der Regel Artikel 2 — die Ausweis-Kernregeln ab 1. Januar 2027. Softwarehersteller, Aussteller und API-Anbieter haben damit das Fenster bis Jahresende 2026 für die EPBD-Umstellung. Den aktuellen Überblick finden Sie im Hub GModG verkündet: Der neue Energieausweis kommt am 1. Januar 2027.

Energieausweise im GModG: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Das Gebäudemodernisierungsgesetz reformiert Energieausweise in mehreren Punkten gleichzeitig. Die folgende Tabelle bündelt die wichtigsten Themen nach Inkraftstufe. Eine ausführliche Skala- und EPBD-Einordnung bietet der Faktencheck A–G.

ThemaKurzinhaltStufe
GEG → GModG UmbenennungNeuer Gesetzestitel, Strukturreform Heizung29.07.2026 (Art. 1)
Bußgelder § 108Bußgeldrahmen bis 10.000 €29.07.2026 (Art. 1)
Pflicht bei MietvertragsverlängerungAusweis, wenn keiner gültig vorliegt (§ 80 Abs. 3)01.01.2027 (Art. 2)
VerbrauchsausweisNur ausschließlich Wohnzwecke, wenn § 82 erfüllt; Mischnutzung → Bedarf § 8101.01.2027 (Art. 2)
§ 82 VerbrauchsdatenJährlich, nach Energieträger, über zwei Jahre; jüngste Periode ≤ 18 Monate01.01.2027 (Art. 2)
Wohn Skala A+–HAnlage 10 (fortgeführt)01.01.2027 (Art. 2)
NWG Skala A–GAnlage 10a01.01.2027 (Art. 2)
DIN/TS 18599:2025-10Statt DIN V 18599:201801.01.2027 (Art. 2)
Erweiterte Pflichtangaben § 85u. a. MWh-Absolutwerte01.01.2027 (Art. 2)
Digitale Ausstellung § 79Maschinenlesbare Formate01.01.2027 (Art. 2)
Bußgelder § 108Neue Tatbestände bei Ausweis-Verstößen01.01.2027 (Art. 2)
MEPS / Sanierung § 40/41Nichtwohngebäude01.01.2027 (Art. 2)
GEIG LadeinfrastrukturArtikel 701.01.2027 (Art. 7)

Was sich für Wohn- und Nichtwohngebäude unterscheidet

Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Objekte erhalten künftig nur noch den Bedarfsausweis (Bilanzierung nach § 81) — der Verbrauchsausweis entfällt dort. Für reine Wohngebäude bleibt die Wahl: Verbrauch nach § 82 oder Bedarf nach § 81, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gleichzeitig entfällt die bisherige Kopplung an die Wärmeschutzverordnung von 1977 für kleine Altbauten (§ 80 Abs. 3 Satz 2–3 GEG heute). Der Verbrauchsausweis bleibt nur bei ausschließlich Wohnzwecken wählbar — wenn die jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre (§ 82) vorliegen; schon ein kleiner Gewerbeanteil schließt den Verbrauchsausweis aus (dann Bedarf § 81). Näheres erklärt der Artikel Verbrauchsausweis-Wahlfreiheit.

Im nächsten Abschnitt geht es darum, welcher Ausweistyp zu Ihrem Gebäude passt — und welche Daten Sie tatsächlich beschaffen müssen.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — was sich für Sie ändert

Mit dem GModG bleibt die Grundentscheidung: Verbrauchsausweis (§ 82) oder Bedarfsausweis (§ 81). Bei ausschließlich Wohnzwecken gilt Wahlfreiheit — vorausgesetzt, die jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre liegen vor.

Verbrauchsausweis (§ 82)Bedarfsausweis (§ 81)
GrundlageGemessener EndenergieverbrauchBerechnung Hülle + Anlagentechnik (DIN/TS 18599)
GebäudetypNur ausschließlich WohnzweckeWohn und Nichtwohn (NWG nur Bedarf); Mischnutzung → Bedarf
DatenaufwandJährlich über zwei Jahre, nach Energieträger; jüngste Periode ≤ 18 MonateGebäudedaten, Pläne — kein Zählerprotokoll
VergleichbarkeitStark abhängig von Nutzung/Leerstand„Technischer Zustand“ des Gebäudes

Der Verbrauchsausweis bildet ab, was tatsächlich verbraucht wurde — sparsame Nutzung kann eine günstigere Klasse liefern als der Bedarf bei unsanierter Hülle. Der Bedarfsausweis rechnet den energetischen Zustand unabhängig vom Heizverhalten — wichtig für Käufer, die die Bausubstanz vergleichen wollen.

Stellen Sie sich ein vermietetes Dreiparteienhaus vor: Die Heizkostenverordnung (HKVO) liefert oft bereits strukturierte Verbrauchsdaten — der Verbrauchsausweis wird realistischer. Im selbstgenutzten Einfamilienhaus ohne zentrale Abrechnung fehlen diese Reihen häufig; dann bleibt der Bedarfsausweis der pragmatische Weg, sofern Sie die jährlichen Daten über zwei Jahre nicht manuell aufbauen.

Nach der Endfassung von § 82 ist der erfasste Verbrauch einer Witterungsbereinigung zu unterziehen — nach DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 5, inklusive Berücksichtigung von Nutzerverhalten und längerem Leerstand. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.

Die Verbrauchsdaten-Pflicht im Alltag

Wer jährliche, nach Energieträgern differenzierte Verbrauchsdaten über zwei Jahre nicht vorlegen kann (oder die 18-Monats-Grenze reißt), wählt faktisch den Bedarfsausweis. Typische Datenquellen:

  • Heizkostenabrechnungen nach HKVO (zentral beheiztes vermietetes MFH),
  • Versorgerportale und Abrechnungen,
  • Smart Meter / intelligente Messsysteme — optional, nicht für alle Pflichtfälle,
  • bei selbstgenutztem EFH ohne Mieterabrechnung oft Lücken — dann manuelle Erfassung oder Bedarfsausweis.

Eine ausführliche Checkliste zum Datenaufbau finden Sie im Artikel Verbrauchsdaten vor dem GModG (historischer Titel; inhaltlich an die Endfassung von § 82 anpassen).

Photovoltaik wirkt in Verbrauchs- und Bedarfsausweis unterschiedlich — siehe PV und Energieausweis.

DIN/TS 18599 — warum sich Effizienzklassen verschieben können

Ab Artikel 2 (1. Januar 2027) gilt DIN/TS 18599:2025-10 statt DIN V 18599:2018 — für Bedarfsausweise, Referenzgebäude und die Bilanzierungslogik (Überblick zu DIN/TS 18599). Wesentliche Verschiebungen:

  • Baubare Referenzgebäude (Anlagen 1 und 2) statt des bisherigen Referenzgebäudes,
  • Gesamt-Primärenergie inklusive erneuerbarer Anteile (Anlage 4),
  • neue Primärenergiefaktoren — Strom z. B. 1,5 statt 1,8, THG-Bezug 100 g/kWh statt 560 g/kWh,
  • überarbeitete Berechnung für Wärmepumpen, PV-Ertrag und Gebäudeautomation.

Inhaltlich bedeutet das: Ein Haus, das heute Klasse C trägt, kann unter der neuen Norm ohne Sanierung in D rutschen — nicht weil es schlechter geworden ist, sondern weil Referenz und Rechenregeln sich geändert haben. Der BfEE-Validierungsbericht zu DIN/TS 18599 (Version 2023, Endbericht 09/2024) dokumentiert solche Modellgebäude-Effekte für EFH, MFH und Büro.

Für die Witterungsbereinigung im Verbrauchsausweis gilt Tabelle 5 der Norm; bei Referenzgebäuden und Nutzungszonen in der Bilanzierung werden Tabellen 6 und 7 herangezogen — zwei verschiedene Tabellen, zwei verschiedene Zwecke.

Mehr zu den MWh-Pflichtangaben auf dem Ausweis lesen Sie im Artikel Absolute Energiekennwerte.

Die Normumstellung betrifft nicht nur theoretische Berechnungen — sie kann Ihre sichtbare Effizienzklasse bei Verkauf oder Vermietung verschieben, noch bevor Sie eine Maßnahme umsetzen.

Energyausweis Smart™ — warum das Kombiprodukt an Bedeutung gewinnt

Vier Entwicklungen treffen Eigentümer gleichzeitig:

  1. Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis — aber nur bei ausschließlich Wohnzwecken und mit belastbaren Jahresdaten über zwei Jahre.
  2. Datenlücken bei vielen Eigentümern, die bisher am Bedarf hingen.
  3. Klassenunsicherheit durch DIN/TS 18599 — Bedarf und Verbrauch können auseinanderlaufen.
  4. Transaktionsdruck durch erweiterte Pflichten (Mietverlängerung) und Bußgelder bis 10.000 € (§ 108).

Der Energyausweis Smart™ berechnet aus einem Datensatz Bedarfs- und Verbrauchsausweis und prüft, welche Variante die bessere Effizienzklasse liefert — ausgestellt wird der günstigere der beiden, nicht zwei getrennte Dokumente. Voraussetzung ist eine belastbare Datengrundlage: Für den Verbrauchsteil brauchen Sie jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre; fehlen diese, bleibt nur der Bedarfsausweis auswertbar.

Energieausweis „auf Vorrat“ — sinnvolle Strategie oder Risiko?

Ein Energieausweis auf Vorrat — also noch vor Inkrafttreten des GModG ausgestellt — kann für manche Eigentümer eine Option sein. Grundsätzlich ist jeder Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 113 GEG). Wer vor Inkrafttreten noch unter geltendem GEG ausstellt, erhält ein Dokument nach heutigen Regeln — für die Laufzeit des Ausweises grundsätzlich unverändert (Gültigkeit und EU-Regeln).

Wann „auf Vorrat“ nachdenkenswert ist:

  • unklare Wirkung von DIN/TS 18599 auf Ihre Bedarfsklasse,
  • fehlende Jahresdaten über zwei Jahre, aber bald Verkauf geplant,
  • Transaktion in den nächsten Monaten und noch kein gültiger Ausweis.

Beispiel: Sie planen den Verkauf im Herbst 2026 — ein noch 2026 ausgestellter Ausweis nach Zwischenstand bleibt zehn Jahre gültig, aber ab 1. Januar 2027 müssen Sie bei der Anzeige die neuen Pflichtangaben beachten (§ 112 Abs. 3). Ob sich „auf Vorrat“ lohnt, hängt von Ihrer Klasse unter DIN/TS 18599 und Ihrem Verkaufszeitpunkt ab.

Einschränkung: Bei Verkauf oder Vermietung ab Artikel 2 gelten neue Vorlage- und Anzeigenpflichten — auch wenn der Ausweis selbst noch gültig ist. § 112 Abs. 3 regelt für vor dem Stichtag 1. Januar 2027 (Art. 9 Abs. 2) ausgestellte Ausweise alte Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Das bedeutet nicht, dass der Ausweis wertlos wäre — nur dass die Anzeige andere Angaben verlangen kann.

Ob „auf Vorrat“ für Ihren Fall passt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Im Zweifel fragen Sie Ihren Aussteller oder Energieberater.

Überblick — das Wichtigste auf einen Blick

  • Status: Beschlossen am 10.07.2026, verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
  • Inkrafttreten Ausweise: EPBD-Kernregeln (Artikel 2, §§ 79–88) ab 1. Januar 2027; Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) seit 29.07.2026.
  • Verbrauch vs. Bedarf: Verbrauchsausweis nur bei ausschließlich Wohnzwecken mit jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre (jüngste Periode ≤ 18 Monate); Mischnutzung und Nichtwohngebäude → Bedarf § 81.
  • Norm: DIN/TS 18599:2025-10 — Effizienzklassen können sich ohne Sanierung verschieben.
  • Bestehende Ausweise: 10 Jahre gültig; Ausstellung bis 31.12.2026 nach Zwischenstand möglich, aber Anzeigen-Pflichten ab Artikel 2 beachten.
  • Software/API: Keine Übergangsfrist für Hersteller; Plattformen können ein Aussteller-Backend per API anbinden.
  • Aktueller Überblick: GModG verkündet — Energieausweis ab 1. Januar 2027.

Ausblick und Fazit

Was nach der Verkündung noch kommt

Nach der Verkündung folgen in der Regel Bekanntmachungen im Bundesanzeiger: neue Muster nach § 85 Abs. 3 und Datenformate nach § 88b. Bis dahin entsteht für Software-Anbieter und Aussteller eine praktische Lücke — Artikel 2 steht, die Formulare sind noch nicht überall verfügbar.

Das BBSR GEG-Infoportal veröffentlicht Stichtage und Auslegungshilfen. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 kann für Ausweise bis 31. Juli 2027 (ausgestellt nach Art. 9 Abs. 2) noch nach dem Stichtag laufen — das betrifft den Vollzug, nicht ein Software-Moratorium.

Für Eigentümer und Verkäufer gilt: Ein gültiger Ausweis ersetzt nicht automatisch neue Anzeigen- und Vorlagepflichten ab 1. Januar 2027. Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre für einen Verbrauchsausweis reichen — und ob sich unter DIN/TS 18599 die Bedarfsklasse verschiebt, bevor Sie Transaktionen planen.

Energyausweis.de bereitet die DIN/TS-Umstellung, digitale Ausweise und Workflows für die §-82-Verbrauchsdaten vor — konkrete Go-live-Termine hängen von den Bekanntmachungen der Muster ab.

API-Partner — Regulatorik auslagern

Hausverwaltungs-Plattformen, PropTech und Makler-Software sollen Energieausweise oft als Feature anbieten — ohne eigene Energieberater oder Norm-Software. Für API-Partner lautet das Angebot von Energyausweis.de: „Energyausweis.de kümmert sich um die zeitnahe Umsetzung und hält Ihnen das regulatorische Thema vom Hals.“

Konkret übernimmt Energyausweis.de auf Ausstellerseite: Monitoring von Verkündung und Stichtagen, Anpassung von API-Schema und Validierung, DIN/TS-Berechnung, digitale Ausgabe inkl. Registrierung, Validierung der § 82-Verbrauchsdaten und aktuelle Pflichtfelder nach § 85/87. Partner liefern strukturierte Payloads und die eigene Oberfläche — UI, Datenbeschaffung, Einwilligungen und Vertragsrecht bleiben bei Ihnen. „Vom Hals“ heißt: kein eigenes Compliance-Tracking zu GModG, DIN/TS und Muster — nicht „keine Datenpflicht“.

Mehr für Plattformen lesen Sie in den Artikeln GModG für Hausverwaltungs-Plattformen und Energyausweis-API für Online-Portale. Die technische Dokumentation finden Sie unter energyausweis.de/api.

Software-Hersteller vs. API-Partner

Die Gesetzesbegründung zu 21/6278 geht von 380 Euro Software-Anpassungskosten pro Büro aus — Routine-Wartung. Eine explizite Übergangsfrist für Hersteller sieht das Gesetz nicht vor; Artikel 2 gilt ab 1. Januar 2027. Wer DIN/TS und Muster selbst implementiert, hat das Fenster bis Jahresende 2026. API-Partner binden eine stabile Schnittstelle an ein Backend, das Norm- und Muster-Updates absorbiert — ohne eigene DIN/TS-Entwicklung.

So gehen Sie vor — sechs Schritte nach dem GModG-Beschluss

Der Parlamentsbeschluss allein erfordert noch keinen neuen Energieausweis — wer aber verkaufen, vermieten oder neu ausstellen will, sollte Rechtsstand, Fristen und Datenlage jetzt einordnen:

Handlungsplan · Eigentümer & Vermieter

1

Rechtsstand prüfen

Beschlossen am 10.07.2026, verkündet am 28.07.2026. Artikel 1 seit 29.07.2026; Ausweis-Kernregeln ab 1. Januar 2027. Kein neuer Ausweis nur wegen des Beschlusses.

2

Inkrafttreten einordnen

Energieausweis-Regeln aus Artikel 2 gelten ab 1. Januar 2027 (Art. 9 Abs. 2). Artikel 1 (Umbenennung, Heizung) seit 29.07.2026 — Hub-Artikel, BBSR und BGBl. im Blick.

3

Ausweistyp klären

Verbrauch (§ 82) oder Bedarf (§ 81)? Nur ausschließlich Wohnzwecke für Verbrauch; Mischnutzung und Nichtwohngebäude → Bedarf.

4

Verbrauchsdaten sichern

Jährlich über zwei Jahre, nach Energieträger; jüngste Periode ≤ 18 Monate — HKVO, Versorger, Smart Meter; sonst Bedarfsausweis.

5

Transaktion planen

Verkauf, Vermietung, Mietverlängerung? „Auf Vorrat“ unter geltendem GEG prüfen — mit Einschränkungen bei Anzeigenpflichten nach Inkrafttreten.

6

Beauftragen oder vergleichen

Smartausweis prüft aus einer Datengrundlage beide Varianten und stellt die bessere aus — oder getrennt beauftragen.

Schlussfolgerung

Parlamentarisch und rechtstechnisch ist die Weichenstellung erfolgt: verkündet am 28.07.2026, Artikel 1 seit 29.07.2026, Ausweis-Kernregeln ab 1. Januar 2027 (Artikel 2). Die Kernänderungen (jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre, DIN/TS 18599:2025-10, A–G für Nichtwohngebäude, erweiterte Pflichten) kommen mit Artikel 2 — nicht bereits am Tag nach der Verkündung.

Praktisch: Prüfen Sie Ihre Verbrauchsdaten, planen Sie Transaktionen voraus und lassen Sie bei Unsicherheit prüfen, welche Ausweisvariante die bessere Klasse liefert — etwa per Smartausweis, sofern die Datengrundlage gegeben ist, oder in getrennten Beauftragungen. Wer bis 31.12.2026 noch nach Zwischenstand ausstellen kann, prüft „auf Vorrat“ mit den Einschränkungen oben. Kein Grund zur Panik — aber bei anstehendem Verkauf oder neuer Vermietung planen Sie lieber jetzt als kurz vor dem

  1. Januar 2027 unter Zeitdruck.

Hinweis: Dieser Beitrag dokumentiert den Stand nach dem Parlamentsbeschluss und wurde im August 2026 an die verkündete Fassung angepasst. Maßgeblich ist der Gesetzestext (BGBl. 2026 I Nr. 226); aktueller Überblick im Hub GModG verkündet: Der neue Energieausweis kommt am 1. Januar 2027. Keine Rechtsberatung.

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